für Schülerinnen/Schüler, die am 1. März 2020 bereits an einer Schule angemeldet waren
Підтримка людей з України
- Гаряча лінія Тел. +49 30 90 127 127 Пн-Нд з 7 до 18 (українська, російська, німецька, англійська) (Hotline von 7 bis 18 Uhr auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch)
- Інформація з Берліна для біженців з України (Informationen des Landes Berlin für Geflüchtete aus der Ukraine)
- Інформація про дитячі садки та школи для батьків та спеціалістів з України (Informationen der Senatsverwaltung zu Kita und Schule für Eltern und Fachkräfte aus der Ukraine)
Informationen zur Masern-Impfpflicht

Bild: Depositphotos/alexraths
Seit dem 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz soll die Impfquote bei der Infektionskrankheit Masern erhöht werden. Für den Besuch von Kita, Kindertagespflege, Jugendhilfeeinrichtungen und Schule besteht nun eine Impfnachweispflicht.
Kita, Kindertagespflege und Jugendhilfe
Infomaterial für Kitas, Kindertagespflege und Jugendhilfeeinrichtungen
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Infobrief für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Jugendhilfeeinrichtungen
PDF-Dokument (372.6 kB)
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Überblick der Impfnachweise in Kitas
PDF-Dokument (254.6 kB)
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Formular zur Meldung an das Gesundheitsamt
PDF-Dokument (288.9 kB)
Informationen für Eltern
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Elternbrief zum Masernschutzgesetz
DOCX-Dokument (18.8 kB)
Infomaterial für Schulen
Dokumente zur Prüfung der Masernimmunität bei Schülerinnen und Schülern
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Masernimmunität – Erinnerung an die Nachweisüberprüfung bis 31. Juli 2022
PDF-Dokument (152.8 kB) - Stand: 1. Juni 2022
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Masernimmunität - Verlängerung der Frist zur Prüfung der Nachweise bis 31. Juli 2022
PDF-Dokument (153.5 kB) - Stand: 17. Dezember 2021
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Schreiben zur Erinnerung der Prüfung der Masernimmunität
PDF-Dokument (154.0 kB) - Stand: 3. Dezember 2021
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Infobrief zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes für allgemeinbildende und berufliche Schulen
inklusive Masernschutzgesetz auf einen Blick
PDF-Dokument (158.6 kB)
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Dokumentation der Prüfung des Masernschutzes für die Schülerakte
PDF-Dokument (67.0 kB) - Stand: 3. Dezember 2021
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Formular zur Meldung an das Gesundheitsamt
PDF-Dokument (288.9 kB) - Stand: 3. Dezember 2021
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Lesehilfe Impfpass
PDF-Dokument (128.3 kB)
Dokumente zur Prüfung der Masernimmunität bei in der Schule tätigen Personen
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Dokumentation für in der Schule tätige Personen
PDF-Dokument (265.0 kB) - Stand: 3. Dezember 2021
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Meldung über den Impfnachweis bei Neuanstellung an die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
PDF-Dokument (62.9 kB)
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Meldung über den Impfnachweis des Bestandspersonals an die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
PDF-Dokument (76.5 kB)
FAQ zur Masern-Impfpflicht
Gilt die Masern-Impfpflicht an allen Schulen?
Die Impfpflicht gilt nicht an jenen beruflichen Schulen und Oberstufenzentren, an denen der Anteil der Minderjährigen regelmäßig kleiner als 50 Prozent ist.
Wer muss der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Impfschutz nachweisen?
Grundsätzlich müssen alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und sich regelmäßig in der Schule aufhalten, den Masernimpfschutz nachweisen.
Dazu zählen neben den Schülerinnen und Schülern und dem pädagogischen Personal auch alle anderen Berufsgruppen, die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) in der Schule tätig sind. Hierzu zählen beispielsweise: Schulhausmeisterinnen und -hausmeister, Schulsekretärinnen und -sekretäre, Reinigungspersonal, Personal des SIBUZ, Referendarinnen und Referendare, Ehrenamtliche, Praktikantinnen und Praktikanten, das Personal der Anbieter für die ergänzende Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mittagessenanbieters.
Wie erfolgt die Dokumentation in der Schule?
Für die Dokumentation in der Schülerakte ist eine Vorlage hinterlegt, die Sie nutzen können. Eine Dokumentation im LUSD oder LIV alleine ist nicht ausreichend.
Für die Dokumentation der in Schule tätigen Personen ist eine Vorlage hinterlegt, die Sie verwenden können. Bei Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig sind, ist die Vorlage an die zuständige Personalstelle (ZS P) zu senden. Bei Personen, die aufgrund eines Dienstvertrages (Honorar-/Projekt-Werkvertrag) tätig sind, ist die Vorlage an die zuständige Verwaltungskraft der Außenstelle senden.
Das Kopieren des Nachweises für die eigene Dokumentation ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.
Wie finde ich den ausreichenden Impfschutz im Impfbuch?
Im Tabellenkopf des Impfbuchs ist die Impfung gegen Masern vorgesehen. Die Impfung wird in der entsprechenden Spalte vermerkt. Über einen ausreichenden Impfschutz verfügen Schülerinnen und Schüler sowie in der Schule regelmäßig tätige Personen, wenn zwei Masernschutzimpfungen nachgewiesen sind.
Was ist, wenn der Masernschutz aus dem Impfnachweis nicht eindeutig hervorgeht?
Von Personen, deren Impfnachweis nicht lesbar ist, werden die personenbezogenen Angaben mit dem Formular Meldung an das Gesundheitsamt an das Gesundheitsamt übermittelt.
Was ist, wenn im Impfbuch nur eine Masernschutzimpfung vermerkt ist?
Für alle Personen ab dem 2. Lebensjahr sind zwei Masernschutzimpfungen notwendig, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten.
Für den Nachweis gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen des Masernschutzgesetzes sind zwei Masernschutzimpfungen erforderlich. Sofern nur eine Masernschutzimpfung nachgewiesen wird, genügt dies nicht, um den Nachweis der Masernimmunität zu erbringen.
Ist eine Auffrischung der Masernimpfung erforderlich?
Eine Auffrischung der Masernschutzimpfung ist nicht erforderlich.
Wird der Impfschutz von Schulanfängern bei der Einschulungsuntersuchung überprüft?
Der Impfschutz der Schulanfänger soll zum Schuljahr 2021/2022 bereits im Rahmen der Einschulungsuntersuchung geprüft werden.
Dennoch muss die Schulleiterin oder der Schulleiter sich bei Aufnahme der Schülerin oder des Schülers vergewissern, ob der entsprechende Nachweis bei der Einschulungsuntersuchung vorgelegen hat.
Dies wird künftig auf dem Formular „Anmeldung und Aufnahme in die Grund- oder Gemeinschaftsschule – Schulärztliche Untersuchung“ notiert.
Was passiert mit Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr die Schule wechseln? Wer prüft die Nachweise?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss sich bei Aufnahme der Schülerin oder des Schülers vergewissern, ob entsprechende Nachweis vorgelegen haben.
Hierfür kann eine Bestätigung der vorherigen Schule oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Nachweis bereits vorgelegt wurde. Ansonsten erfolgt eine erneute Prüfung der Nachweise.
Was passiert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei der Aufnahme in die Schule keinen Nachweis vorlegt?
Die Daten der Schülerin oder des Schülers werden mit dem Formular Meldung an das Gesundheitsamt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt übermittelt.
Schülerinnen und Schüler, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, sind gemäß § 20 Abs. 9 IfSG weiter zu beschulen.
Schülerinnen und Schüler, die nicht (mehr) gesetzlich schulpflichtig sind und keinen Nachweis vorlegen, dürfen jedoch nicht beschult werden.
Was passiert, wenn tätige Personen bei Beginn der Tätigkeit in der Schule keinen Nachweis vorlegt?
Die Daten der tätigen Personen werden mit dem Formular Meldung an das Gesundheitsamt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt übermittelt, welches dann weitere Verfahrensschritte einleitet. Eine Person, die über keinen Nachweis verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in der Schule nicht tätig werden.
Welches Gesundheitsamt ist zuständig?
Das Gesundheitsamt des Bezirkes, in dem die Schule liegt, ist die Stelle, an die die Schulleiterin oder der Schulleiter entsprechende Personen meldet. Eine Übersicht der Ansprechpartner finden Sie unter www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsaemter/
Ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt datenschutzrechtlich erlaubt?
Ja, die Datenübermittlung der Schule an das Gesundheitsamt ist zulässig und ergibt sich unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz.
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Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin