Informationen zur Masern-Impfpflicht

Impfausweis

Seit dem 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz soll die Impfquote bei der Infektionskrankheit Masern erhöht werden. Für den Besuch von Kita, Kindertagespflege, Jugendhilfeeinrichtungen und Schule besteht nun eine Impfnachweispflicht.

Kita, Kindertagespflege und Jugendhilfe

Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind
Alle Kinder, die in einer Kita oder in der Kindertagespflege betreut werden und mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität aufweisen.

Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind
Alle betreuten Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine (i.d.R. infolge einer durchlebten Masernerkrankung erworbene) ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.“

Kinder, die unter einem Jahr alt sind
Kinder unter einem Jahr können also ohne Nachweis aufgenommen werden. Die Leitungen müssen jedoch beachten, dass der jeweilige Nachweis bei Erreichen der o.g. Altersgrenzen vorliegen muss. Alle anderen Kinder dürfen ohne Nachweis nicht in Kita oder Kindertagespflege neu aufgenommen und betreut werden.

Personen, die in einer Kita- oder Jugendhilfeeinrichtung arbeiten
Außerdem müssen alle Personen, die nach 1970 geboren und in einer Kita, der Kindertagespflege oder einer Jugendhilfeeinrichtung tätig sind, einen Impfnachweis erbringen.

In Zweifelsfragen empfehlen wir eine Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

Infomaterial für Kitas, Kindertagespflege und Jugendhilfeeinrichtungen

  • Infobrief für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Jugendhilfeeinrichtungen

    PDF-Dokument (372.6 kB)

  • Überblick der Impfnachweise in Kitas

    PDF-Dokument (254.6 kB)

  • Formular zur Meldung an das Gesundheitsamt

    PDF-Dokument (288.9 kB)

Schule: Nachweispflicht

Dies beinhaltet u.a. eine Nachweispflicht bezogen auf den Masernimpfschutz sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für alle in einer Schule regelmäßig tätigen Personengruppen.

  • Dazu zählen neben Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal, den Schulsekretärinnen und Schulsekretären und den Verwaltungsleitungen auch die Schulhausmeister, das Personal der Träger der freien Jugendhilfe, Honorarkräfte oder das Ausgabepersonal des Mittagessenanbieters.
  • Die Nachweisführung für alle in Schule tätigen Personen bezieht sich ausschließlich auf die Altersgruppe der nach 1970 Geborenen, das bedeutet am 1. Januar 1971 oder später geboren.
  • Die Nachweisführung gilt nicht an beruflichen Schulen und Oberstufenzentren, an denen der Anteil der Minderjährigen regelmäßig kleiner als 50 Prozent ist.

Zwei Stufen der Umsetzung

1. Neuaufnahme bzw. neue Tätigkeitsaufnahme

Alle Personen, die seit dem 1. März 2020 in eine Schule als Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen werden oder in einer Schule neu tätig werden, müssen vor Aufnahme in die Schule bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit in der Schule den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachweisen.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, dürfen die Personen nicht in der Schule tätig werden. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler dürfen in die Schule aufgenommen werden, das Gesundheitsamt ist mit beiliegendem Formular Meldung an das Gesundheitsamt über den mangelnden Impfnachweis zu informieren.

2. Bestandsschülerinnen und ‐schüler, Kita-Kinder bzw. Bestandspersonal

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflegeeinrichtungen, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager) unterrichtet und betreut wurden oder tätig waren und/oder die Einrichtung wechseln, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorlegen. Personen, die den Nachweis nicht erbringen, sind ebenfalls mit dem Formular Meldung an das Gesundheitsamt dem Gesundheitsamt zu melden.

Informationen für Eltern

  • Elternbrief zum Masernschutzgesetz

    für Schülerinnen/Schüler, die am 1. März 2020 bereits an einer Schule angemeldet waren

    DOCX-Dokument (18.8 kB)

Infomaterial für Schulen

Dokumente zur Prüfung der Masernimmunität bei Schülerinnen und Schülern

  • Masernimmunität – Erinnerung an die Nachweisüberprüfung bis 31. Juli 2022

    PDF-Dokument (152.8 kB) - Stand: 1. Juni 2022

  • Masernimmunität - Verlängerung der Frist zur Prüfung der Nachweise bis 31. Juli 2022

    PDF-Dokument (153.5 kB) - Stand: 17. Dezember 2021

  • Schreiben zur Erinnerung der Prüfung der Masernimmunität

    PDF-Dokument (154.0 kB) - Stand: 3. Dezember 2021

  • Infobrief zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes für allgemeinbildende und berufliche Schulen

    inklusive Masernschutzgesetz auf einen Blick

    PDF-Dokument (158.6 kB)

  • Dokumentation der Prüfung des Masernschutzes für die Schülerakte

    PDF-Dokument (67.0 kB) - Stand: 3. Dezember 2021

  • Formular zur Meldung an das Gesundheitsamt

    PDF-Dokument (288.9 kB) - Stand: 3. Dezember 2021

  • Lesehilfe Impfpass

    PDF-Dokument (128.3 kB)

Dokumente zur Prüfung der Masernimmunität bei in der Schule tätigen Personen

  • Dokumentation für in der Schule tätige Personen

    PDF-Dokument (265.0 kB) - Stand: 3. Dezember 2021

  • Meldung über den Impfnachweis bei Neuanstellung an die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    PDF-Dokument (62.9 kB)

  • Meldung über den Impfnachweis des Bestandspersonals an die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    PDF-Dokument (76.5 kB)

FAQ zur Masern-Impfpflicht

  • Gilt die Masern-Impfpflicht an allen Schulen?

    Die Impfpflicht gilt nicht an jenen beruflichen Schulen und Oberstufenzentren, an denen der Anteil der Minderjährigen regelmäßig kleiner als 50 Prozent ist.

  • Wer muss der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Impfschutz nachweisen?

    Grundsätzlich müssen alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und sich regelmäßig in der Schule aufhalten, den Masernimpfschutz nachweisen.

    Dazu zählen neben den Schülerinnen und Schülern und dem pädagogischen Personal auch alle anderen Berufsgruppen, die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) in der Schule tätig sind. Hierzu zählen beispielsweise: Schulhausmeisterinnen und -hausmeister, Schulsekretärinnen und -sekretäre, Reinigungspersonal, Personal des SIBUZ, Referendarinnen und Referendare, Ehrenamtliche, Praktikantinnen und Praktikanten, das Personal der Anbieter für die ergänzende Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mittagessenanbieters.

  • Wie erfolgt die Dokumentation in der Schule?

    Für die Dokumentation in der Schülerakte ist eine Vorlage hinterlegt, die Sie nutzen können. Eine Dokumentation im LUSD oder LIV alleine ist nicht ausreichend.

    Für die Dokumentation der in Schule tätigen Personen ist eine Vorlage hinterlegt, die Sie verwenden können. Bei Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig sind, ist die Vorlage an die zuständige Personalstelle (ZS P) zu senden. Bei Personen, die aufgrund eines Dienstvertrages (Honorar-/Projekt-Werkvertrag) tätig sind, ist die Vorlage an die zuständige Verwaltungskraft der Außenstelle senden.

    Das Kopieren des Nachweises für die eigene Dokumentation ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.

  • Wie finde ich den ausreichenden Impfschutz im Impfbuch?

    Im Tabellenkopf des Impfbuchs ist die Impfung gegen Masern vorgesehen. Die Impfung wird in der entsprechenden Spalte vermerkt. Über einen ausreichenden Impfschutz verfügen Schülerinnen und Schüler sowie in der Schule regelmäßig tätige Personen, wenn zwei Masernschutzimpfungen nachgewiesen sind.

  • Was ist, wenn der Masernschutz aus dem Impfnachweis nicht eindeutig hervorgeht?

    Von Personen, deren Impfnachweis nicht lesbar ist, werden die personenbezogenen Angaben mit dem Formular Meldung an das Gesundheitsamt an das Gesundheitsamt übermittelt.

  • Was ist, wenn im Impfbuch nur eine Masernschutzimpfung vermerkt ist?

    Für alle Personen ab dem 2. Lebensjahr sind zwei Masernschutzimpfungen notwendig, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten.

    Für den Nachweis gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen des Masernschutzgesetzes sind zwei Masernschutzimpfungen erforderlich. Sofern nur eine Masernschutzimpfung nachgewiesen wird, genügt dies nicht, um den Nachweis der Masernimmunität zu erbringen.

  • Ist eine Auffrischung der Masernimpfung erforderlich?

    Eine Auffrischung der Masernschutzimpfung ist nicht erforderlich.

  • Wird der Impfschutz von Schulanfängern bei der Einschulungsuntersuchung überprüft?

    Der Impfschutz der Schulanfänger soll zum Schuljahr 2021/2022 bereits im Rahmen der Einschulungsuntersuchung geprüft werden.

    Dennoch muss die Schulleiterin oder der Schulleiter sich bei Aufnahme der Schülerin oder des Schülers vergewissern, ob der entsprechende Nachweis bei der Einschulungsuntersuchung vorgelegen hat.

    Dies wird künftig auf dem Formular „Anmeldung und Aufnahme in die Grund- oder Gemeinschaftsschule – Schulärztliche Untersuchung“ notiert.

  • Was passiert mit Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr die Schule wechseln? Wer prüft die Nachweise?

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss sich bei Aufnahme der Schülerin oder des Schülers vergewissern, ob entsprechende Nachweis vorgelegen haben.

    Hierfür kann eine Bestätigung der vorherigen Schule oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Nachweis bereits vorgelegt wurde. Ansonsten erfolgt eine erneute Prüfung der Nachweise.

  • Was passiert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei der Aufnahme in die Schule keinen Nachweis vorlegt?

    Die Daten der Schülerin oder des Schülers werden mit dem Formular Meldung an das Gesundheitsamt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt übermittelt.

    Schülerinnen und Schüler, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, sind gemäß § 20 Abs. 9 IfSG weiter zu beschulen.

    Schülerinnen und Schüler, die nicht (mehr) gesetzlich schulpflichtig sind und keinen Nachweis vorlegen, dürfen jedoch nicht beschult werden.

  • Was passiert, wenn tätige Personen bei Beginn der Tätigkeit in der Schule keinen Nachweis vorlegt?

    Die Daten der tätigen Personen werden mit dem Formular Meldung an das Gesundheitsamt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt übermittelt, welches dann weitere Verfahrensschritte einleitet. Eine Person, die über keinen Nachweis verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in der Schule nicht tätig werden.

  • Welches Gesundheitsamt ist zuständig?

    Das Gesundheitsamt des Bezirkes, in dem die Schule liegt, ist die Stelle, an die die Schulleiterin oder der Schulleiter entsprechende Personen meldet. Eine Übersicht der Ansprechpartner finden Sie unter www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsaemter/

  • Ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt datenschutzrechtlich erlaubt?

    Ja, die Datenübermittlung der Schule an das Gesundheitsamt ist zulässig und ergibt sich unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz.

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