für das Grundstück
Treseburger Straße 2
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Charlottenburg
Bebauungsplan 4-73
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Bebauungsplan 4-73
Plangröße 840 × 594 mm
PDF-Dokument (1.9 MB)
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Bebauungsplan 4-73 Begründung
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Textliche Festsetzungen
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1.
Art der Nutzung
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1.1
Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.
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1.2
Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
Ausnahmsweise können dort auch Räume für freie Berufe zugelassen werden. -
2.
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen, überbaubare Grundstücksflächen
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2.1
Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil in Verbindung mit der textlichen Festsetzung 2.3 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
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2.2
Im allgemeinen Wohngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, wie Schornsteine, Anlagen der Belüftung und Klimatechnik, Aufzugsüberfahrten oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie um das Maß ihrer Höhe hinter die Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten.
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2.3
Für die baulichen Anlagen kann in dem mit einer Linie zur Abgrenzung des Umfanges von Abweichungen gekennzeichneten Bereich ab dem 2. Vollgeschoss ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Balkone bis zu dieser Linie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zugelassen werden, sofern ihr Anteil insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenbreite einnimmt.
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2.4
Oberhalb der festgesetzten Traufhöhe bis zur festgesetzten Oberkante ist nur eine Bebauung zulässig, die hinter einem Neigungswinkel von maximal 60° gemessen an der vorderen und hinteren Baugrenze zurückbleibt. Gegenüber der hinteren Baugrenze können Ausnahmen für Treppenhäuser und Aufzugsschächte zugelassen werden.
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2.5
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
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3.
Weitere Arten der Nutzung
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3.1
Auf der Fläche ABCDEFGHIA dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Ausnahmsweise können Wohngebäude ohne förderungsfähige Wohnungen zugelassen werden, wenn die nach Satz 1 erforderlichen Wohnungen in einem anderen Wohngebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans erbracht werden.
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3.2
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig. Dies gilt nicht für Fahrradstellplätze.
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4.
Grünfestsetzungen
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4.1
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,8 m betragen.
Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, Terrassen sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunut-zungsverordnung. Werbeanlagen sind unzulässig. -
4.2
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mindestens 2 großkronige gebietstypische und standortgerechte Laubbäume oder Waldkiefern mit einem Mindeststammumfang von jeweils 16 cm sowie mindestens 6 weitere kleinkronige Bäume oder 6 Großsträucher zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
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4.3
Dachflächen sind intensiv zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Belichtungsflächen und Terrassen. Der Flächenanteil von technischen Einrichtungen, Belichtungsflächen und Terrassen darf in der Summe maximal 40% der jeweiligen Dachfläche betragen.
Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 20 cm betragen.
Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. -
5.
Immissionsschutz
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5.1
Sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Feuerungsanlagen für die Erzeugung von Wärme betrieben werden, sind vorwiegend zum Schutz vor Feinstaub als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl EL schwefelarm zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL schwefelarm sind.
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5.2
Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen in Wohnungen mit Aufenthaltsräumen entlang der Quedlinburger Straße und/oder der Treseburger Straße im Fassadenabschnitt zwischen den Punkten A und I und/oder der Ilsenburger Straße in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffnetem Fenster nicht überschritten wird.
Keine besonderen Fensterkonstruktionen oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung sind erforderlich für Aufenthaltsräume, die mit mindestens einem zur Belüftung geeigneten Fenster zum Blockinnenbereich ausgerichtet sind; diese Räume sind entsprechend anzurechnen. -
6.
Sonstige Festsetzungen
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6.1
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen nur im ersten Vollgeschoss zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.
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6.2
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
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6.3
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.