Bebauungsplan 4-50

für das Gelände zwischen
Schirwindter Allee, Tharauer Allee,
Grundstück Tharauer Allee 16/22 G
und Bahngelände
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Westend

  • Bebauungsplan 4-50

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan 4-50 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Oberkante des jeweils obersten Geschosses zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.
  4. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° sind zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Beleuchtungsflächen und Terrassen.
  5. Die Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet sind zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  6. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig, ausgenommen sind Stellplätze für Behinderte.
  7. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche darf durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 überschritten werden.
  8. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,60 m betragen. Ausgenommen von der Bepflanzung sind Wege, Zufahrten, Terrassen, Stellplätze für Behinderte, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.
  9. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind vorhandene Bäume zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
  10. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro 300 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein für das Waldsiedlungsgebiet typischer Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen für das Waldsiedlungsgebiet typischen Bäume einzurechnen.
  11. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahren nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
  12. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den Baugrundstücken zu versickern. Eine Zwischenspeicherung in Rigolen und Zisternen ist zulässig.
  13. Im allgemeinen Wohngebiet müssen die Außenbauteile von Gebäuden, die in einem Abstand von bis zu 10,0 m von der nordöstlichen Baugrenze entlang der Bahntrasse errichtet werden, mit den zur Bahntrasse zugewandten Fassaden folgende resultierende Schalldämmmaße R`w,res erreichen:

p(tablesummary). Schalldämmmaße

Immissionsort Resultierende Schalldämmmaße / R`w,res Resultierende Schalldämmmaße / R`w,res
Bahntrasse zugewandte Gebäudeseiten Gebäudeseiten im Winkel von 90° zur Bahntrasse
1.Vollgeschoss 30 dB 30 dB
2.Vollgeschoss 35 dB 30 dB
3.Vollgeschoss 40 dB 35 dB
4.Vollgeschoss 40 dB 35 dB
5.Vollgeschoss* 45 dB 40 dB

p(tablefoot). *Bei Ausführung als Staffelgeschoss um 5 dB geringeres Schalldämmmaß

  1. Im allgemeinen Wohngebiet müssen Wohnungen mindestens einen Aufenthaltsraum aufweisen, der über eine nach Südwesten ausgerichtete Fensteröffnung verfügt und nicht Küche ist. Bei Wohnungen mit mehr als vier Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume diese Bedingung erfüllen.Dem Aufenthalt dienende Räume, die nicht über eine nach Südwesten ausgerichtete Fensteröffnung verfügen, müssen mit einer schallgedämmten mechanischen Lüftungsanlage (fensterunabhängige Lüftung) ausgestattet sein.
  2. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg) ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Hinweis:
Die DIN 4109 wird im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung zur Einsichtnahme bereit gehalten.