Bebauungsplan VII-190

für die Grundstücke
Schustehrusstraße 43, Schustehruspark, Kaiser-Friedrich-Straße 10,
Hebbelstraße 1-4, 5-7 und 13-14, Haubachstraße 41, Fritschestraße 80
und 21, Zillestraße 114, Schloßstraße 45-53 und 56, Am Parkplatz 1/11
und 6/8, für die Straße Am Parkplatz und für Abschnitte der
Hebbelstraße und der Fritschestraße

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 20. Dezember 1989 und 8. Juni 1992 und 12. November 1992 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen sowie die Änderungen vom 24. Juni 1993 und 20. August 1996, 15. Juni 2006 und 15. Juni 2007.

Hinweis: Nach Erstellung der Planunterlage wurde die Straße “Am Parkplatz” entwidmet. Die zugehörigen Grundstücksnummern galten damit als aufgehoben. Die ehemalige Straße wurde als Gründurchwegung in “Otto-Grüneberg-Weg” benannt.

  • Bebauungsplan VII-190

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (35.7 MB)

  • Bebauungsplan VII-190 Begründung

    PDF-Dokument (1.7 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  2. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (Nox) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  4. Eine Erhöhung der für die Grundstücke Schloßstraße 48-53 und Kaiser-Friedrich-Straße 10 Ecke Hebbelstraße 1, Haubachstraße 41 und Hebbelstraße 2-4 zulässigen Geschlossfläche um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl 2,2 nicht überschritten wird.
  5. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schulsport – sind zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke vor Lärmimmissionen Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch zu treffen. An der westlichen Grenze der Gemeinbedarfsfläche gegenüber den Baugrundstücken Schloßstraße 51- 53 und entlang der Linie W,X,X1 müssen 3,0 m hohe Schallschutzwände, gemessen von der festgelegten Geländeoberfläche, errichtet werden, mit denen ein Schallabsorptionsmaß von 15 dB (A) erreicht wird; anstelle der Schallschutzwände können auch andere lärmmindernde Maßnahmen gleicher Wirkung zugelassen werden. Die Lärmschutzmaßnahmen sind nur zu treffen, wenn auf der Fläche UVWXU eine Nutzung als Bolz- bzw. Tennisplatz ausnahmsweise zugelassen wird.
  6. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule und Anlagen für kulturelle Zwecke – des Grundstückes Schustehrusstraße 43 ist die Nutzung des Dachraumes für Zwecke der Schule und Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig.
  7. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
  8. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und mit einem Fahrrecht für die Bedarfsträger der Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung – Schule und Anlagen für kulturelle Zwecke – sowie – Revierunterkunft – zugunsten des Anliegerverkehrs zu belastende Fläche T darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Das gilt nicht für die vorhandenen Straßenbäume sowie zur Komplettierung notwendiger Ergänzungsbepflanzung und für die überbaubare Fläche im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schulturnhalle, Turnhalle -. Das Fahrrecht gilt nicht für die Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Sportplatz -. Die Fläche T1,T2,T3,T4,T1 ist zusätzlich mit einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Kindertagestätte auf dem Grundstück Haubachstraße 41 Ecke Hebbelstraße und zugunsten des zuständigen Betreibers des Umspannwerks auf dem Grundstück Fritschestraße 80 zu belasten.