Bebauungsplan IX-176

für die Grundstücke Lietzenburger Straße 69/71/
Fasanenstraße 33/33A, Lietzenburger Straße 75 und
Fasanenstraße 34 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Wilmersdorf

  • Bebauungsplan IX-176

    Plangröße 860 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-176 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 2 und 4 bis 5 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet können die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden.
  3. Im Kerngebiet sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 genannten Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  4. Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 genannten Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  5. Im Kerngebiet können Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im 1. und 2. Vollgeschoß und in der Ebene unterhalb der Geländeoberfläche. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live Shows) sowie Video – oder ähnliche Vorführungen gleichen Inhalts. Einrichtungen dieser Art sind innerhalb des Kerngebietes unzulässig.
  6. Im Kerngebiet sind innerhalb der Fläche E F G H E oberhalb des 2. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
  7. Innerhalb der Fläche I K L M I im Staffelgeschoß des Kerngebietes sind nur Wohnungen zulässig.
  8. Im allgemeinen Wohngebiet – Fasanenstraße 33/33A – sind oberhalb des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
  9. Für bauliche Anlagen ist oberhalb des 1. Vollgeschosses ein Überschreiten der Straßenbegrenzungslinie im Eckbereich Lietzenburger Straße / Fasanenstraße um eine Dreiecksfläche mit einer Seitenlänge von je 3,0 m zulässig.
  10. Oberhalb der obersten festgesetzten Gebäudeoberkante von 59,0 m über NN (Bezugspunkt: Lietzenburger Straße, Straßenmitte 34,9 m über NN) im Kerngebiet, können Dachaufbauten für technische Einrichtungen bis zu einer Grundfläche von insgesamt 240 m² und bis zu einer Höhe von 2,50 m, sowie für technische Aufbauten oberhalb der Treppenhäuserund Aufzugsschächte bis zu einer Höhe von 1,0 m als Ausnahme zugelassen werden.
  11. Die Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche der Fasanenstraße muß einen Abstand von mindestens 4,0 m zwischen Unterkante der baulichen Anlage und Straßenoberkante einhalten. Die Oberkante der Überbauung darf 55,75 m über NN nicht überschreiten.
  12. Im Kerngebiet (Grundstück Lietzenburger Straße 69/71, Fasanenstraße 33/33A) darf die straßenseitige Traufhöhe (Bezugspunkt: Lietzenburger Straße, Straßenmitte – 34,9 m über NN) baulicher Anlagen 56,0 m über NN nicht überschreiten.
  13. Im allgemeinen Wohngebiet (Fasanenstraße 34 und angrenzend 12,0 m – Fasanenstraße 33/33A) darf die straßenseitige Traufhöhe baulicher Anlagen 45,0 m über NN und die Oberkante baulicher Anlagen 48,9 m über NN nicht überschreiten.
  14. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  15. Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A-B ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
  16. Die südliche Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück Fasanenstraße 34 zwischen den Punkten C-D ist ohne Fenster auszuführen.
  17. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
    Die gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über den Tiefgaragen muß mindestens 0,60 m betragen. Die Höhenlagen der unterirdischen Garagen (Tiefgaragen) bestimmen sich daraus, daß die Deckenoberkanten der Tiefgaragen einschließlich der Erdaufschüttung von 0,60 m die Höhenlage über NN, der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche, aufzunehmen hat. Die Bindungen zum Anpflanzen gelten nicht für Wege, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Oberirdische Stellplätze und Garagen sind unzulässig.
  18. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  19. Im Geltungsbereich dieses Bebauungplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.