Bebauungsplan IX-155

für die Grundstücke Prager Straße 4/6, 10, 12A, Prager Platz 1-3 /
Prager Straße 12 und Bundesallee 201, 203 / Trautenaustraße 1-3
sowie für eine Teilfläche des Flurstücks 167
(im Bereich Prager Straße 4)
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 23. Mai 2000, 10. Dezember 2002 und 13. September 2005 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen sowie die Änderung vom 31. Januar 2006.

  • Bebauungsplan IX-155 Begründung

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  • Bebauungsplan IX-155 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im Kerngebiet ist die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannte Nutzung nicht zulässig. Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise im ersten Vollgeschoss und in der Ebene unterhalb der Geländeoberfläche zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art sind im Kerngebiet nicht zulässig.
  2. Im WA 1 sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  3. Im Kerngebiet sind Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Baunutzungsverordnung im Gebäudeteil Trautenaustraße 1-3 des Grundstückes Bundesallee 201, 203 / Trautenaustraße 1-3 generell zulässig. Im Kerngebiet des Grundstückes Prager Platz 1-3 / Prager Straße 12 sind in der im Blockinnenbereich, parallel zur Bebauung Bundesallee 201, 203 gelegenen baulichen Anlage Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Baunutzungsverordnung oberhalb des dritten Vollgeschosses generell zulässig.
  4. Im Kerngebiet des Grundstückes Prager Platz 1-3 / Prager Straße 12 sind in der am Blockrand zur Prager Straße sowie zum Prager Platz gelegenen baulichen Anlage oberhalb des zweiten Vollgeschosses gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Baunutzungsverordnung Wohnungen generell zulässig.
  5. Im Kerngebiet ist die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  6. Innerhalb der Baukörperfestsetzung im Kerngebiet des Grundstückes Prager Platz 1-3 / Prager Straße 12 ist eine Geschossfläche bis zu 25.800 m² zulässig.
  7. Im Kerngebiet ist oberhalb der festgesetzten Gebäudeoberkante (OK) von 49,0 m über NN eine Glaskuppel bis zu einer Grundfläche von 180 m² und bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig.
  8. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes können im Einzelfall ausnahmsweise Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und Technikaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils 10 m² und bis zu einer Höhe von 2,0 m oberhalb des festgesetzten obersten Vollgeschosses bzw. oberhalb der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen von 57,5 m über NN sowie ein Dachaufbau zur Aufnahme des bauordnungsrechtlich erforderlichen Rettungsweges bis zu einer Grundfläche von 70 m² und bis zu einer Höhe von 3,2 m oberhalb des festgesetzten obersten Vollgeschosses zugelassen werden, wenn diese mindestens 2,0 m hinter die festgesetzte straßenseitige Baugrenze des letzten Vollgeschosses zurücktreten.
    Dies gilt nicht für die im Kerngebiet des Grundstückes Prager Platz 1-3 / Prager Straße 12 im Blockinnenbereich, parallel zur Bebauung Bundesallee 201, 203 festgesetzte bauliche Anlage. Hier sind Dachaufbauten oberhalb der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen bis zu einer Höhe von 2,6 m ausnahmsweise zulässig, wenn sie mindestens 2,0 m hinter die festgesetzten Baugrenzen des letzten Vollgeschosses zurücktreten.
  9. Die Bebauungstiefe im allgemeinen Wohngebiet WA 1 beträgt 20 m in nördliche Richtung, gerechnet von der Baugrenze.
  10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind oberirdische Stellplätze und mit Ausnahme des WA 1 Garagen unzulässig. Oberirdische Garagen im WA 1 dürfen nur errichtet werden, wenn sie nicht als separate bauliche Anlagen hergestellt werden.
  11. Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische bauliche Anlagen hergestellt werden. Die Erdschicht über den unterirdischen baulichen Anlagen muss mindestens 0,30 m betragen.
    Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Werbeanlagen sowie Müllstandorte im Vorgartenbereich sind unzulässig.
  12. Die mit GD ext bezeichneten Dachflächen sind extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Dies gilt nicht für die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 8 ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen, für bauordnungsrechtlich erforderliche bauliche Anlagen sowie Beleuchtungsflächen.
  13. Die mit GD int bezeichneten Dachflächen sind intensiv zu begrünen und zu unterhalten. Dies gilt nicht für die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 zulässige bauliche Anlage, für bauordnungsrechtlich erforderliche bauliche Anlagen, Beleuchtungsflächen sowie Wege.
  14. Innerhalb der Fläche E F G H J K E (Hauptzeichnung) sind mindestens drei kleinkronige Bäume, sechs Bäume mit mittlerer Krone sowie fünf großkronige Bäume zu pflanzen. Die Bäume sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
    Innerhalb der Fläche L M N O L (Hauptzeichnung, Prager Straße 4) sind mindestens drei kleinkronige Bäume, innerhalb der Fläche L₁ M₁ N₁ O₁ P₁ L₁ (Hauptzeichnung, Prager Platz 1-3 / Prager Straße 12) vier kleinkronige Bäume und innerhalb der Fläche L₂ M₂ N₂ O₂ L₂ (Hauptzeichnung, Prager Platz 1-3 / Prager Straße 12) zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen und zu unterhalten. Die Bäume sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
  15. Die Geltungsbereichsgrenze ist zwischen den Punkten A und B (Hauptzeichnung) gleichzeitig Straßenbegrenzungslinie.
  16. Die Flächen C 1 und C 2 (Nebenzeichnung 3) sind mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Sie dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  17. Die Fläche D (Nebenzeichnung 3) ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Grundstückes Prager Straße 12 A sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
    Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Fläche ist im ersten Vollgeschoss eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m und eine lichte Durchfahrtsbreite von mindestens 3,0 m zu gewährleisten.
    Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger belastete Fläche darf soweit sie zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gehört, nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen sowie leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Fläche im Untergeschoss sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen.
  18. Die Fläche P (Nebenzeichnung 3) ist im ersten Vollgeschoss mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Untergeordnete bauliche Anlagen wie beispielsweise Stützen, Eingangstüren usw., welche die Funktionsfähigkeit der geplanten Gehwegverbindung nicht infrage stellen, können ausnahmsweise zugelassen werden.
  19. Die Fläche Y (Nebenzeichung 3) ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
    Innerhalb der Fläche Q R S T U V W X Q (Nebenzeichnung 3) wird im ersten Vollgeschoss eine mindestens 5,0 m breite Teilfläche zwischen den Punkten R und S und den Punkten W und X sowie der Straßenbegrenzungslinie der Bundesallee mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belastet. Untergeordnete bauliche Anlagen wie beispielsweise Eingangstüren, welche die Funktionsfähigkeit der geplanten Gehwegverbindungen nicht infrage stellen, können ausnahmsweise zugelassen werden.
  20. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  21. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  22. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.