Bebauungsplan VII-280

für das Gelände zwischen
Spree, Bezirksgrenze Mitte, Bachstraße, Straße des 17. Juni,
Ernst-Reuter-Haus (Straße des 17. Juni 110-114) und Englische Straße
sowie Grundstück Englische Straße 21-23 / Gutenbergstraße 2/4
(Flurstück 173/7 teilweise)
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg
sowie für Teilflächen der Bachstraße, Wegelystraße und
Siegmunds Hof (Flurstücke 1781 und 1782 der Flur 10)
im Bezirk Mitte, Ortsteil Hansaviertel

  • Bebauungsplan VII-280

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-280 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  • 1.

    Art der baulichen Nutzung

  • 1.1

    In den Kerngebieten können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig.

  • 1.2

    In den Allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

  • 1.3

    Im Gewerbegebiet sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten nicht zulässig.

  • 1.4

    Im Kerngebiet MK2 und MK4 sind Wohnungen in Geschossen, deren Fußbodenoberkante oberhalb von 45,5 m über NHN liegt, allgemein zulässig.

  • 1.5

    In den Allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb des 1. Vollgeschosses die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig.

  • 1.6

    In den Allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb des 1. Vollgeschosses Räume für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung nur ausnahms­weise zulässig.

  • 2.

    Maß der baulichen Nutzung

  • 2.1

    In den Kerngebieten und im Allgemeinen Wohngebiet WA1 sowie WA2 sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen, einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

  • 2.2

    In den Kerngebieten können ausnahmsweise Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 2,7 m über die festgesetzten Oberkanten zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen (Aufzugs-, Entlüftungs- und Beleuchtungsanlagen) dienen und straßenseitig eine vom Schnittpunkt der festgesetzten Oberkante mit der äußeren Gebäudekante im 30°-Winkel ausgehende Linie nicht überschritten wird.

  • 2.3

    Im Kerngebiet MK3 können ausnahmsweise oberhalb der festgesetzten Gebäudeoberkante von 67,0 m über NHN Attiken bis zu einer Höhe von 67,5 m über NHN zugelassen werden.

  • 2.4

    In den Allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 ist innerhalb der Fläche V1,V2,V3,V4,V1 eine eingeschossige Tiefgarage mit einer Grundfläche von bis zu 250 m² zulässig.

  • 3.

    Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

  • 3.1

    Innerhalb der Kerngebiete kann oberhalb des 1. Vollgeschosses auf 30 von Hundert der Außenwandfläche ein Vortreten von Gebäudeteilen wie Balkonen, Erkern oder ähnlichen Vorbauten vor den Baugrenzen und Baulinien bis zu 1,2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m eingehalten wird.

  • 3.2

    Im Kerngebiet MK2 sind in den Außenwänden der baulichen Anlagen zwischen den Punkten J und K Fenster von Aufenthaltsräumen nur ausnahmsweise zulässig.

  • 3.3

    Im Kerngebiet MK4 kann auf der Fläche L M N O L eine Überdachung bis 59,5 m über NHN ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Bedenken wegen der Belichtung und Belüftung am Hof gelegener Räume und Sicherheits­bedenken nicht bestehen. Zusätzlich zur Überdachung können temporäre, d.h. leicht zu öffnende, vertikale Klarverglasungen bis zur Höhe der Überdachung sowie ein Vortreten von Aufzügen vor der Baugrenze zwischen den Punkten L und O bis zu 2,0 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden, soweit Sicherheitsbedenken nicht bestehen.

  • 3.4

    Im Kerngebiet MK2 kann zwischen den Punkten S und T ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze bis zu 2,5 m Tiefe und bis zu einer Grund­fläche von insgesamt 40 m² für eine Unterbauung zugelassen werden.

  • 4.

    Weitere Arten der Nutzung

  • 4.1

    Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Kerngebieten MK1, MK2 und MK3 oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. In den Allgemeinen Wohngebieten und im Kerngebiet MK5 sind oberirdische Stellplätze und Garagen generell unzulässig.

  • 4.2

    Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten H und I ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.

  • 4.3

    Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

  • 5.

    Immissionsschutz

  • 5.1

    Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.

  • 6.

    Grünfestsetzungen

  • 6.1

    In den Allgemeinen Wohngebieten und im Gewerbegebiet sind unterirdische bauliche Anlagen, die nicht überbaut werden, mit einer mindestens 0,5 m starken Substratschicht zu überdecken und intensiv gärtnerisch zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, technische Einrichtungen, Beleuchtungs- und Belichtungsanlagen, Spielplätze, Terrassen sowie für untergeordnete Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 1 der Baunutzungs­verordnung.

  • 6.2

    Die Fläche E ist dicht mit hochwachsenden Laubsträuchern und Laubbäumen zu bepflanzen. Je angefangene 75 m² Pflanzfläche ist mindestens ein großkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm anzupflanzen. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und auf die Festsetzung anrechenbar. Die restlichen Flächen sind deckend mit Laubsträuchern zu bepflanzen. Die Pflanzungen sind zu erhalten.

  • 6.3

    In den Allgemeinen Wohngebieten ist pro 200 m² Grundstücksfläche ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen.

  • 6.4

    Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 15° sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen sowie für Dachflächen über 81,0 m ü. NHN.

  • 6.5

    In allen Baugebieten sind fensterlose Außenwandflächen zu begrünen. Dies gilt nicht für Fassaden denkmalgeschützter Gebäude.

  • 6.6

    In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

  • Hinweis:

    Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 6.2 und 6.3 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen. (S. Begründung)

  • 7.

    Sonstige Festsetzungen

  • 7.1

    Die Flächen A sind mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Benutzer und Besucher der an diese Fläche angrenzenden oder diese einschließenden Grundstücke und einem Leitungsrecht zu Gunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

  • 7.2

    Die Fläche B ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Benutzer und Besucher der Grundstücke Siegmunds Hof 18-20, einem Fahrrecht zu Gunsten der Benutzer und Besucher des Grundstückes Siegmunds Hof 19 und einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

  • 7.3

    Die Fläche C ist mit einem Fahrrecht zu Gunsten der Benutzer und Besucher der an diese Fläche angrenzenden oder einschließenden Grundstücke und der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

  • 7.4

    Die Fläche D ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.

  • 7.5

    Die Fläche U ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

  • 7.6

    In den Kerngebieten und im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig.

  • 7.7

    Auf der Fläche W sind zur Erhaltung des unterirdischen (verrohrten) Gewässers bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträgers nicht entgegenstehen.

  • 7.8

    Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.