Bebauungsplan VII-39-1

für das Grundstück
Wielandstraße 19-22, Leibnizstraße 49-53
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg

Mit Änderungen vom 04. Mai 2006 und mit den Deckblättern vom 31. Mai 1995, 17. Juli 1995, 08. August 1995, 14. September 1995 und 11. Dezember 1995, geändert am 04. Mai 2006 und am 19. Mai 2006 (in diese Abzeichnung eingearbeitet)

  • Bebauungsplan VII-39-1

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (1.6 MB)

  • Bebauungsplan VII-39-1 Begründung

    PDF-Dokument (2.7 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. entfällt
  2. Im Kerngebiet sind auf den Flächen C,D,E,F,G,H,C und L,M,N,O,P,Q,L oberhalb des zweiten Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig. Dies gilt nicht für die Fläche L,M,N,O,P,Q,L im achten Vollgeschoss.
  3. Im Kerngebiet ist auf der Fläche K,L,Q,R,K im siebenten Vollgeschoss und auf den Flächen c und d sowie der Fläche L,M,N,O,P,Q,L im achten Vollgeschoss nur eine Kindertagesstätte zulässig.
    Auf der Dachfläche K,L,M,N,O,P,Q,R,K – mit Ausnahme der mit c und d bezeichneten Flächen – ist nur eine Spiel- und Freifläche der Kindertagesstätte zulässig.
    Im unterirdischen Kerngebiet (s. Nebenzeichnung 3) sind Tiefgaragen zulässig.
  4. entfällt
  5. Auf der Dachfläche C,D,E,F,G,H,C ist ein Spielplatz (ca. 50 qm) zulässig.
  6. Im Kerngebiet ist eine maximale Gebäudehöhe von 61,00 m über NHN, auf den Flächen c und d von 64,00 m über NHN, zulässig.
  7. Im Kerngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten jeweils bis zu einer Grundfläche von 20,0 qm und einer Höhe von bis zu 1,50 m über der Oberkante des obersten Vollgeschosses zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.
    Auf den Flächen A,B,C,H,I,A und C,D,E,F,G,H,C sowie J,K,R,S,T,J und L,M,N,O,P,Q,L kann jeweils eine Erschließung der Dachflächen (Treppenhaus) mit einer Höhe von bis zu 2,50 m über der Oberkante des obersten Vollgeschosses zugelassen werden.
  8. In den Kerngebieten sind die festgesetzten Kolonnaden in einer Breite von 4,00 m an der nördlichen und südlichen Platzseite sowie an der Leibnizstraße hinter den Baulinien im ersten und zweiten Vollgeschoss auszuführen. Der Anteil der für bauliche Anlagen (Stützen) erforderlichen Grundfläche beträgt maximal 8 % der gesamten Kolonnadengrundfläche. Die Kolonnadenflächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  9. Die mit a bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht für die Nutzer des Grundstückes Kurfürstendamm 59-60 zugunsten der Feuerwehr und einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  10. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende Fläche b darf – soweit sie zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gehört – nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  11. entfällt
  12. Im Kerngebiet können Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise im ersten und zweiten Vollgeschoss zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§33 i Gewerbeordnung) und Betriebe, die überwiegend Sex- und Pornoartikel oder Darstellungen dieser Art in Bild und Ton anbieten. Einrichtungen dieser Art sind unzulässig.
  13. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgängerbereich – Stadtplatz – ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  14. Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten und Kinderspielplätze.
  15. Dachflächen sind – mit Ausnahme der Nutzungsfestsetzung Nr. 2 und 4 – zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungesflächen.
  16. entfällt
  17. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  18. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Werbeanlagen nur innerhalb der Kolonnaden, bzw. im Bereich des ersten Vollgeschosses – an der Leibnizstraße im ersten und zweiten Vollgeschoss – an der Stätte der Leistung zulässig.
  19. Im Kerngebiet ist eine einheitliche äußere Gestaltung in Form, Farbe und Material zu wählen. Zulässig sind helle Putz- und Steinfassaden bzw. helle Klinker.
  20. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
  21. entfällt
  22. entfällt
  23. Innerhalb der Flächen B,C,D,E,B und O,PQ,R,S,O sind 36 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,25m, Strauchpflanzungen und Unterpflanzungen zu pflanzen und zu unterhalten.

Hinweis:

Es sind Bauweisen anzuwenden, die eine Grundwasserabsenkung entbehrlich machen bzw. auf ein Mindestmaß reduzieren.