für die Grundstücke
Pestalozzistraße 50 Ecke Windscheidstraße 32 und 33-38 Ecke Schillerstraße 60 und 61-62 Ecke Fritschestraße 37-38
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wohnwege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
Die Sichtdreiecke A B C A, D E F D und G H J G sind von sichtbehindernden Bepflanzungen und baulichen Anlagen freizuhalten.