Bebauungsplan 4-4

für das Grundstück
Gaußstraße 11, Lise-Meitner-Straße 22
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg

teilweise geändert durch den Bebauungsplan 4-4-1B.

  • Bebauungsplan 4-4

    Plangröße 1020 × 594 mm

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  • Bebauungsplan 4-4 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen unzulässig.
  2. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig.
  3. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 sind Lagerplätze nur ausnahmsweise zulässig.
  4. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.
  5. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 kann zugelassen werden, dass Garagengeschosse auf die zulässige Geschossfläche bzw. Baumassenzahl nicht angerechnet werden.
  6. Technische Einrichtungen und Aufbauten oberhalb der festgesetzten Oberkante der baulichen Anlagen können als Dachaufbauten ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 2,5 m, einer Grundfläche bis zu 20 v.H. der Fläche des darunter liegenden Geschosses und zurückgesetzt um mindestens 3,0 m gegenüber den Außenwänden zugelassen werden, wenn sie sich gestalterisch nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe einfügen.
  7. Für das Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
    Gebäude sind mit einer Länge von mehr als 50,0 m zulässig.
  8. Die Baufelder sind zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  9. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig; auf der Fläche B1 können Stellplätze ausnahmsweise zugelassen werden.
  10. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  12. Im Gewerbegebiet GE 1 sind, soweit nicht in der textlichen Festsetzung Nr. 13 anders geregelt, nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die von dieser Fläche ausgehende Schallleistung 60 dB (A) nicht überschreitet. Die zulässigen Beiträge einzelner Betreiber zur Schallleistung entsprechen deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche (immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel).
    Sie dürfen
    60 dB (A)/m² zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und
    46 dB (A)/m² zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht überschreiten.
  13. Im Gewerbegebiet GE 1 sind in einer Tiefe von 60,0 m, gerechnet von der Straßenbegrenzungslinie der Lise-Meitner-Straße, nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die von dieser Fläche ausgehende Schallleistung 55 dB (A) nicht überschreitet. Die zulässigen Beiträge einzelner Betreiber zur Schallleistung entsprechen deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche (immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel).
    Sie dürfen
    55 dB /A)/m² zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und
    36 dB (A)/m² zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht überschreiten.
  14. Im Gewerbegebiet GE 2 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die von dieser Fläche ausgehende Schallleistung 62 dB (A) nicht überschreitet. Die zulässigen Beiträge einzelner Betreiber zur Schallleistung entsprechen deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche (immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel).
    Sie dürfen
    62 dB (A)/m² zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und
    49 dB (A)/m² zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht überschreiten.
  15. Entlang der Lise-Meitner-Straße sind an baulichen Anlagen Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen die Unterkante Decke des ersten Vollgeschosses um höchstens 0,8 m überragen. Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig. In der Gaußstraße sind Fremdwerbeanlagen unzulässig.
  16. Die Flächen zum Anpflanzen mit der Bezeichnung A (Vorgarten) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die vorhandenen Bäume sind zu erhalten. Die Bepflanzungen sind bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten. Müllplätze und Werbeanlagen sind unzulässig.
  17. Die Flächen zum Anpflanzen B, B1 und C sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten, bei Fläche B1 auch ausnahmsweise für Stellplätze.
  18. Im Gewerbegebiet ist pro 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen; dies gilt nicht für vorhandene Bäume auf den Flächen A und B.
  19. Zusammenhängende, fensterlose Fassadenflächen mit einer Größe von mehr als 100 m² sind mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen.
  20. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° mit einer Ausdehnung von mehr als 100 m² sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
  21. Die Fläche D ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer der Versorgungsfläche (Verteilerstation) und mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Die zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  22. Die Fläche E ist mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Die zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  23. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen F und G dürfen, soweit sie zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gehören, nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Flächen sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträgers nicht entgegenstehen.
  24. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.