Bebauungsplan IX-23

für das Gelände zwischen
Fehrbelliner Platz, Barstr., Mansfelder Str. und Hohenzollerndamm

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan IX-23

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-23 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Innerhalb der Geschäftsbauflächen sind zulässig:
    a) Geschäfts- und Kaufhäuser,
    b) Gebäude für Verwaltung, soziale und kulturelle Bedürfnisse, Gaststätten, Fremdenheime, Vergnügungsstätten, Versammlungsräume u.ä.,
    c) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
    Ausnahmsweise können nichtstörende gewerbliche Betriebe zugelassen werden.
  2. Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 16-22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.
  3. Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind in ihrem Bereich unzulässig.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.