Bebauungsplan IX-65

für die Grundstücke
beiderseits der Bundesallee zwischen Berliner Straße und Badensche Straße und für die Grundstücke westlich der Bundesallee zwischen Badensche Straße und Wilhelmsaue
im Bezirk Wilmersdorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 17.11.1964 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-65

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-65 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 ausnahmsweise zulässigen Anlagen allgemein zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
  3. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wohnwege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  5. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine bauliche Nutzung im Rahmen der Geschoßflächenzahl 2,0 zulässig, wenn nur Gebäude errichtet werden, die Wohnungen nicht enthalten. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter bleiben außer Betracht.