Bebauungsplan IX-75

für das Grundstück
Hohenzollerndamm 26 Ecke Emser Straße 1-2
im Bezirk Wilmersdorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Zu diesem Bebauungsplan gehören die Deckblätter vom 23.06.1965 und 03.03.1966 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-75

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-75 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Innerhalb der als Stellplatz festgesetzten Fläche A B C D A sind bauliche Anlagen für zwei Stellplatzebenen – die obere Ebene ohne Schutzdach – zulässig. Die Höhe der zweiten Ebene darf 37,0 m über NN nicht überschreiten.
  3. Die Festsetzung der Fläche für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf dieser Fläche nicht untergebracht werden können.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten und Stellplätze. Werbeanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden.
  6. Bei Errichtung eines 8-geschossigen Gebäudes auf dem Grundstück Emser Straße 1-2 Ecke Hohenzollerndamm 26 ist ausnahmsweise innerhalb der Fläche E F G H I K L E eine Tankstelle im Erdgeschoß zulässig.