Bebauungsplan VII-68

für das Gelände
östlich der Gedenkstätte Maria Regina Martyrum und nördlich des Heckerdammes
im Bezirk Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-68

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-68 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.11.1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Die Festsetzung der Flächen für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf diesen Flächen nicht untergebracht werden können.
  3. Bei Gebäuden innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze darf die Traufhöhe 36,0 m über NN nicht überschreiten.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die Fläche A B C D E F G H J K L M A ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. Die Fläche G N O H G ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
  6. Die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  7. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.