Bebauungsplan VII-52

für die Grundstücke
Otto-Suhr-Allee 26/34, Cauerstraße 1-6 und Fraunhoferstraße 18-19
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.
Dieser Bebauungsplan ist teilweise Überholt, durch Festsetzungen im Bebauungsplan VII-52-1.

  • Bebauungsplan VII-52

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (3.6 MB)

  • Bebauungsplan VII-52 Begründung

    PDF-Dokument (130.8 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Dachform: Flachdach
  2. Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind in Ihrem Bereich unzulässig.
  3. Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke – außer in Vorgärten – können ausnahmsweise feste Garagenbauten für den Eigenbedarf der Bewohner und bauliche Nebenanlagen wie Müllhäuschen usw. zugelassen werden.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.
  6. Die Führung und Abmessung der Wohnwege, die Lage und Abmessung der Wageneinstellplätze, Kinderspielplätze und Wirtschaftsflächen, die mit der sonstigen Nutzung des Grundstücks in Zusammenhang stehen, sind nicht Gegenstand der Festsetzung; Veränderungen können auf Kosten der privaten Grünflächen gefordert oder zugelassen werden.