Bebauungsplan VII-27

für die Grundstücke
am Ernst-Reuter-Platz
zwischen
Bismarckstraße, Neue Grolmanstraße und Otto-Suhr-Allee
im Bezirk Charlottenburg

Die Grundstücke in Geltungsbereich sind Gegenstand eines Verfahrens, das nach dem Baulandumlegungsgesetz vom 03. März 1950 (VBl. I S. 71) eingeleitet wurde und nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBI. I S. 341 / GVBI. S. 665) weitergeführt wird.
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan VII-27

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.0 MB)

  • Bebauungsplan VII-27 Begründung

    PDF-Dokument (135.4 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Für die Fläche A B C D E F G H I A wird das Maß der baulichen Nutzung mit 2,0 m² Bruttogeschoßfläche je m² Baugrundstück festgesetzt.
  2. Geringfügige Abweichungen von den rückwärtigen Baugrenzen können im Rahmen der baulichen Nutzung von 2,0 m² Bruttogeschoßfläche je m² Baugrundstück zugelassen werden.
  3. In gestalterischer Hinsicht werden über die Bestimmungen des § 24 der Bauordnung für Berlin hinaus folgende Anforderungen gestellt:
    Bauliche Anlagen auf den Baugrundstücken müssen gut gestaltet sein. Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung können bestimmte Gebäudehöhen sowie die Einhaltung der festgesetzten Geschoßzahlen gefordert werden.
    Die Gestaltung der 6-geschossigen Bebauung der Grundstücke Bismarckstraße 3-7 und der 2-geschossigen Bebauung der Grundstücke Bismarckstraße 3-5 und Otto-Suhr-Allee 7/11 ist so aufeinander abzustimmen, dass die Baukörper jeweils als Einheit wirken.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.