Bebauungsplan IX-117

für die Grundstücke
Cicerostraße 26-29, Seesener Straße 4-13, Nestorstraße 23-30 und 35-36
im Bezirk Wilmersdorf

Die Änderung vom 19.07.1972 ist in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-117

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-117 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

Der durch Beschluß des Senats vom 17.08.1953 (Abl. S. 851) festgesetzte Bebauungsplan IX/1 für das Gelände zwischen Cicero-, Seesener und Nestorstraße in Berlin-Wilmersdorf betreffend die Aufhebung des westl. Teiles der Mansfelder Str. zwischen Cicero- und Nestorstraße und der Verordnung vom 16.06.1957 (GVBl. S. 681) festgesetzte Bebauungsplan IX-10 für das Gelände zwischen Paulsborner, Seesener, Nestorstraße und zur Aufhebung der Storkzeile werden – wie folgt – geändert:

  1. Das festgesetzte Gewerbegebiet im Bebauungsplan IX/1 und die festgesetzten Lager- und Gewerbebauflächen (Beschränktes Arbeitsgebiet) im Bebauungsplan IX-10 werden als Gewerbegebiet gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.11.1968 festgesetzt.
    Für dieses Gewerbegebiet wird als Maß der baulichen Nutzung die Grundflächenzahl 0,8 und die Geschoßflächenzahl 2,0 festgesetzt. Zulässig sind 3 Vollgeschosse. Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird. Außerdem kann zugelassen werden, daß ein Garagengeschoß auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht angerechnet wird.
  2. Die Bebauungstiefe beträgt im Gewerbegebiet 30,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baulinie beziehungsweise den straßenseitigen Baugrenzen an. Eine Überschreitung kann bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen beziehungsweise Baugrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
  3. Es gilt die geschlossene Bauweise.
  4. Die Planergänzungsbestimmungen der Bebauungspläne IX/1 und IX-10 mit Ausnahme der Planergänzungsbestimmung 5 des Bebauungsplanes IX-10 treten im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
  5. Die festgesetzten Straßengrenzen und Straßenbegrenzungslinien gelten als Straßenbegrenzungslinien im Sinne der Baunutzungsverordnung.
  6. Im übrigen gelten die Vorschriften der Baunutzungsverordnung, soweit sie nicht von einer besonderen Bebauungsplanfestsetzung abhängig sind.