Bebauungsplan IX-134

für die Grundstücke
Deidesheimer Straße 16-18, Spessartstraße 14, Homburger Straße 11/19, 14/24 und Ahrweilerstraße 3
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehören die Deckblätter vom 14.03.1989, 31.01.1990, 15.05.1990 und 08.02.1991 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-134

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (5.0 MB)

  • Bebauungsplan IX-134 Begründung

    PDF-Dokument (8.4 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet der Fläche A sind im Erdgeschoß nur die im § 4 Abs. 2 Nr. 2 und ausnahmsweise nur die im § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 genannten Nutzung zulässig.
  3. Die Gebäude auf den Grundstücken im allgemeinen Wohngebiet sind mit einem Steildach zu errichten. Bei diesen Gebäuden sind bis zu einem Abstand von 10,0 m von der Grundstücksgrenze die Traufhöhe und die Dachneigung sowie der Dachüberstand des Gebäudes auf dem angrenzenden Grundstück aufzunehmen.
  4. Um den Anschluß zwischen zwei bestehenden Gebäuden zu erreichen, darf die straßenseitige Traufhöhe nur um das hierfür notwendige Maß verspringen.
  5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Die Fläche F G H I K D L M N O P Q R S F ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
  7. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten und Spielplätze. Werbeanlagen und Stellplätze sind unzulässig.
  8. Für die bauliche Anlage auf dem Grundstück Homburger Straße 13/19 kann unterhalb der Geländeoberfläche ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar ausschließlich für technische Einrichtungen bis zu der Linie zur Abgrenzung des Umfanges von Abweichungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977, zugelassen werden.
  9. Auf der Südseite der baulichen Anlage Deidesheimer Straße 16-18 zwischen den Punkten B und C kann gemäß § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 ein Vortreten von Gebäudeteilen bis zu einer Breite von 3,0 m und einer Tiefe von 3,0 m zugelassen werden, und zwar ausschließlich für Wintergärten.
  10. Die Tiefgarage auf dem Baugrundstück Deidesheimer Straße 16-18 ist Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 zugunsten der Baugrundstücke Spessartstraße 14 und Deidesheimer Straße 16-18.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.