Bebauungsplan IX-147

für die Grundstücke
Paulsborner Straße 66-68, Salzbrunner Straße 1/5A und für den Grieser Platz
im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 30.09.1991.

  • Bebauungsplan IX-147

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (5.6 MB)

  • Bebauungsplan IX-147 Begründung

    PDF-Dokument (2.7 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind oberirdische Garagen und Stellplätze ausgeschlossen.
  3. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdischen Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Anlagen, die der Einrichtung und Nutzung des privaten Spielplatzes dienen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  4. Zwischen den Punkten A B C D E sind Fensteröffnungen im 1. bis 3. Vollgeschoß unzulässig.
  5. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  7. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.