Bebauungsplan IX-149

für die Grundstücke
Berkaer Straße 12-14, Kissinger Straße 1-5, 68-71 und Hohenzollerndamm 117-121 sowie für eine Teilfläche des Elsterplatzes
im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf

  • Bebauungsplan IX-149

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-149 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu vier Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  3. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Post – auf dem Grundstück Kissinger Straße 1-5 Ecke Berkaer Straße 12-14 können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu fünf Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  4. Die Bebauungstiefe beträgt – abgesehen von der Versorgungsfläche – 13,0 m, gerechnet von der Baugrenze an. Eine Überschreitung kann bis zu einer Tiefe von 20,0 m zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
  5. Für das Grundstück Hohenzollerndamm 119 gelten folgende baugestalterische Regelungen:
    Die straßenseitige Flucht des Gebäudes auf dem Grundstück Hohenzollerndamm 120-121 ist aufzunehmen.
    Das Dach des an der straßenseitigen Baugrenze zu errichtenden Gebäudeteiles muß in dem Walmdach des Gebäudes auf dem Grundstück Hohenzollerndamm 120-121 seine Fortsetzung finden; es ist zur südwestlichen Grundstücksgrenze hin abzuwalmen. Dachneigung, First- und Trauflinie des Gebäudes auf dem Grundstück Hohenzollerndamm 120-121 sind dabei ohne Versprung weiterzuführen.
  6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  7. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen A B C A und D E F D dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  8. Die Fläche G H I K G des Grundstücks Hohenzollerndamm 119 ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
  9. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten – abgesehen von der dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzenden Fläche G H I K G – nicht für Wege, Zufahrten und Stellplätze. Werbeanlagen sind unzulässig.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.