Bebauungsplan IX-153

für die Grundstücke
Westfälische Straße 88, Konstanzer Straße 22-24, Blüthgenstraße 5, Konstanzer Straße 25, Ruhrstraße 12A, Mansfelder Straße 35, und Konstanzer Straße 28A-31
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 18.05.1999 Reg. Nr. 2103 A (In diese Abzeichnung eingearbeitet).
Die Änderungen vom 28.03.2000 sind in diese Abzeichnung eingearbeitet.
Der Bebauungsplan wurde in Verbindung mit dem Deckblatt vom 18.05.1999 in der Zeit vom 14.06.1999 bis 16.07.1999 erneut öffentlich ausgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am 18.05.2000 erneut beschlossen.

  • Bebauungsplan IX-153

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (6.0 MB)

  • Bebauungsplan IX-153 Begründung

    PDF-Dokument (1.9 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
  4. Die Bebauungstiefe beträgt 20,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an.
  5. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig.
  6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  7. Die Teilflächen des Baugebietes, die sich zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen befinden (Vorgärten), sind mit einem Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der jeweils rückwärtig angrenzenden Grundstücke bzw. der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
    Sie sind, soweit es für die Funktionsfähigkeit und Zugänglichkeit erforderlich ist, nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen bzw. leicht zu beseitigenden Befestigungen zu versehen.
  8. Der durch Signatur zeichnerisch eingegrenzte Bereich innerhalb dieses Bebauungsplanes gilt als städtebauliches Erhaltungsgebiet gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch.
    Im Erhaltungsgebiet kann zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen aus den besonderen in § 172 Abs. 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Gründen versagt werden.
  9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.