Bebauungsplan IX-155c

für die Grundstücke
Motzstraße 91/95, Aschaffenburger Straße 26-28 und Prager Platz 6
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 17.12.1990 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-155c

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.7 MB)

  • Bebauungsplan IX-155c Begründung

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tankstellen unzulässig.
  2. Auf dem Grundstück Prager Platz 6/Motzstraße 95/Aschaffenburger Straße 28 sind im 1. Vollgeschoß nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 genannten Nutzungen zulässig. Im 2. Vollgeschoß sind diese Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig. Oberhalb des 2. Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
  3. Auf dem Grundstück Prager Platz 6/Motzstraße 95/Aschaffenburger Straße 28 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Höhenbegrenzung 7 Vollgeschossen bis zu einer Höhe von 65,0 m über NN für turmartige Aufbauten zugelassen werden, wenn diese Aufbauten mindestens 2,0 m gegenüber dem 7. Vollgeschoß zurückgesetzt werden, wenn diese Aufbauten ab 62,0 m über NN als sich verjüngende Baukörper ausgebildet werden und wenn die nach der Baukörperfestsetzung allgemein zulässige Geschoßfläche um nicht mehr als 10 % überschritten wird.
  4. Vor dem Grundstück Prager Platz 6/Motzstraße 95/Aschaffenburger Straße 28 kann innerhalb der mit “a” bezeichneten Flächen oberhalb des 1. bis einschließlich des 7. Vollgeschosses bis zu einer Linie zur Abgrenzung des Umfanges von Abweichungen ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker oder andere architektonische Gliederungselemente zugelassen werden.
  5. Vor dem Grundstück Prager Platz 6/Motzstraße 95/Aschaffenburger Straße 28 kann innerhalb der mit “b” bezeichneten Flächen im 1. Vollgeschoß bis zu einer Tiefe von 1,5 m ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker, Treppentürme oder andere architektonische Gliederungselemente zugelassen werden.
  6. Vor dem Grundstück Prager Platz 6/Motzstraße 95/Aschaffenburger Straße 28 kann innerhalb der mit “b” bezeichneten Flächen oberhalb des 1. bis einschließlich des 7. Vollgeschosses bis zu einer Linie zur Abgrenzung des Umfangs von Abweichungen ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar für Erker, Treppentürme oder andere architektonische Gliederungselemente zugelassen werden.
  7. Auf dem Grundstück Prager Platz 6/Motzstraße 95/Aschaffenburger Straße 28 wird die Traufhöhe im 5. Vollgeschoß mit 56,0 m über NN festgesetzt.
  8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Im Geltungsbereich des Bebaungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen von Schwefeloxid (SOx) und Stickoxid (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.