- Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
- Die Planergänzungsbestimmung Nr. 1 ist durch die folgende Planergänzungsbestimmung des durch Verordnung vom 08.12.1986 festgesetzten Bebauungsplanes VII-B ersetzt:
“Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 allgemein zulässig.”