für die Grundstücke
Bismarckstraße 86-90, Sesenheimer Straße 21-26
sowie
Krumme Straße 23-25 und 26 (teilweise)
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 allgemein zulässig.
Innerhalb der Fläche A B C D E F A sind unterirdische bauliche Anlagen – insbesondere auch Stellplätze – ausgeschlossen.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die nicht überbaubare Fläche des Baugrundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und ähnliche Einrichtungen.
Werbeanlagen sind unzulässig.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.