Bebauungsplan VII-156

für die Grundstücke
Iburger Ufer 10/14, Lüdtgeweg 9/11
und eine Teilfläche
des Lüdtgeweges
im Bezirk Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-156

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-156 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Innerhalb der Fläche A B C D A können Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 5 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  2. Die für die Grundstücke Lüdtgeweg 9/11 und Iburger Ufer 10/14 zulässige Geschoßfläche erhöht sich um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebenanlagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer Geschoßfläche, die der Geschoßflächenzahl 2,2 entspricht.
  3. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  5. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen und Stellplätze sind unzulässig.
  6. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.