Bebauungsplan VII-238

für die Grundstücke
Fasanenstraße 81 und Kantstraße 155-157
im Bezirk Charlottenburg

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 03.03.1992 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan VII-238

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-238 Begründung

    PDF-Dokument (1.1 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen oberhalb des 4. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.
  2. Zum Schutz der Innenräume, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-lmmissionschutzgesetzes infolge Verkehrslärm sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Bau GB i. d. F. vom 08. Dezember 1986 bauliche Vorkehrungen dahingehend zu treffen, daß die Außenbauteile mit einem bewerteten resultierenden Schalldämm-Maß (Rw’, res-gem. DIN 4109) von mindestens 40 dB ausgeführt werden.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- bzw. Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeldioxiden (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx bezogen auf Heizöl EL und NOx bezogen auf Stadt- bzw. Erdgas.
  4. Die Fläche B C F E B ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
  5. Die nicht überbaubare Fläche des Baugrundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Werbeanlagen sind unzulässig.
  6. Innerhalb der überbaubaren Fläche mit Ausnahme der Fläche A B C D A sind Flachdächer zu begrünen.
  7. Innerhalb der Fläche H E I H ist in der 2. Ebene unterhalb der Geländeoberfläche die Errichtung einer Tiefgarage zulässig.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes können Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im 1. und 2. Vollgeschoß und in der Ebene unterhalb der Geländeoberfläche. Dies gilt nicht für Spielhallen und die sexuelle zur Schaustellung von Personen (z. B. Sex- und Live-Shows); Einrichtungen dieser Art sind unzulässig.
  9. Die Fläche H E I H ist auch außerhalb der durch Baugrenzen umschlossenen Grundflächen baulicher Anlagen in der 1. Ebene unterhalb der Geländeoberfläche bebaubar.
  10. Die Fläche E K L M N O E ist in der 1. Ebene unterhalb der Geländeoberfläche mit einem dem Kerngebiet zugeordneten Geschoß ausnahmsweise für die Anlage eines Feuerwehrzuganges und als 2. Rettungsweg mit den notwendigen Öffnungen zum Fußgängerbereich bebaubar.
  11. Die Fläche U V P Q R S U ist in der 1. Ebene unterhalb der Geländeoberfläche und die Fläche R F P Q R ist im 1. Vollgeschoß mit einem Gehrecht zugunsten der Besucher und Benutzer des Grundstückes Kantstraße 157 und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Verfügungsberechtigten des Grundstückes Kantstraße 157 zu belasten.
  12. Die Fläche T W P Q R S T ist in der 1. Ebene unterhalb der Geländeoberfläche und die Fläche R F P Q R ist im 1. Vollgeschoß mit einem Gehrecht zugunsten der Besucher und Benutzer des Grundstückes Kantstraße 156 und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Verfügungsberechtigten des Grundstückes Kantstraße 156 zu belasten.
  13. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  14. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im §9 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. Dezember 1986 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.