Bebauungsplan VII-202

für das Gelände zwischen
Klausener Platz, Neufertstraße, Nehringstraße, Christstraße und Danckelmannstraße
im Bezirk Charlottenburg

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 28.01.1991 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan VII-202

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-202 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Ausnahme der Fläche GHJKLMG ist nach der Ersten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 4. Juli 1972 (GVBl. 1972 S. 1261, 1973 S. 1212), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 1. November 1988 (GVBl. S. 2184), förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet.
  2. Die Fläche NOPQN des Grundstücks Danckelmannstraße 57-58 sowie die Grundstücke Christstraße 1-11 und Nehringstraße 3 sind nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über geschützte Baubereiche vom 4. August 1964 (GVBl. S. 825), geändert durch Verordnung vom 26. April 1977 (GVBl. S. 924), Teil des geschützten Baubereiches Schloßstraße (Charlottenburg).
  3. Im allgemeinen Wohngebiet – Grundstücke Klausenerplatz 7-9, Neufertstraße 19/23 und Nehringstraße 2 – können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu sechs Vollgeschossen und von der Grundflächenzahl zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet – Grundstücke Klausenerplatz 15 / Danckelmannstraße 61 – können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu acht Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  5. Die für das Grundstück Klausenerplatz 15 / Danckelmannstraße 61 zulässige Geschoßfläche erhöht sich um die Fläche notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer Geschoßfläche, die der Geschoßflächenzahl 4,3 entspricht.
  6. Die Fläche für den Gemeinbedarf und das Grundstück Neufertstraße 19/21 sind hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  7. Die nachstehend aufgeführten, dem allgemeinen Wohngebiet zugehörigen Baugrundstücke sind hinter der Baugrenze überbaubar, und zwar
    a) Klausenerplatz 8-9 bis zur Linie AB,
    b) Klausenerplatz 7 und Neufertstraße 23 bis zur Linie BCDE und
    c) Nehringstraße 2 bis zur Linie DF.
  8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im §9 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
  10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.