Im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen auf den Grundstücken Schillerstraße 3-5 oberhalb des 3. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.
Die Festsetzung der Flächen für Garagengebäude mit Dachstellplätzen schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf diesen Flächen nicht untergebracht werden können.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen A, B und C dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Die Flächen D und E sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.