Bebauungsplan VII-108

für die Grundstücke
Knesebeckstraße 56-65, Kurfürstendamm 203-211,
Uhlandstraße 27-33, Lietzenburger Straße 74/80
sowie eine Teilfläche des Grundstücks
Lietzenburger Straße 82/84
im Bezirk Charlottenburg

Der Bebauungsplan wurde teilweise geändert durch den einfachen Bebauungsplan VII-108-1 vom 24.09.1973 und durch den einfachen Bebauungsplan VII-B vom 08.12.1986.

  • Bebauungsplan VII-108

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-108 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Kerngebiet beträgt das Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl 0,8 und Geschoßflächenzahl 2,4. Es gilt die geschlossene Bauweise.
  2. Innerhalb der Fläche A B C D E F G H A – ausschließlich der Flächen I J K L I und K M N L K – können Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 6 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  3. Innerhalb der Fläche I J K L I können Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 18 Vollgeschossen, innerhalb der Fläche K M N L K bis zu 8 Vollgeschossen, innerhalb der Fläche O P Q R O bis zu 9 Vollgeschossen und innerhalb der Fläche S T U V W X Y Z S bis zur Traufhöhe 64,3 m über NN zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  4. Im Kerngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Grundflächenzahl bis zu 1,0 zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  5. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche der Grundstücke bleiben die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche unberücksichtigt, die eine Geschoßfläche von 1,75 qm je qm Baugrundstücksfläche nicht überschreiten.
  6. Eine Erhöhung der für die Grundstücke zulässigen Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl 1,2 nicht überschritten wird.
  7. Die Bebauungstiefe beträgt an der Knesebeckstraße, am Kurfürstendamm, an der Uhlandstraße und an der Lietzenburger Straße 50 m. Eine Überschreitung kann bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
  8. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.