Bebauungsplan IX-B12

für das Gelände zwischen
Mansfelder Straße, Mannheimer Straße, Berliner Straße und Konstanzer Straße
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 18.05.1999 Reg. Nr.: 2093 C (In diese Abzeichnung eingearbeitet)
Der Bebauungsplan wurde in Verbindung mit dem Deckblatt vom 18.05.1999 in der Zeit vom 14.06.1999 bis 16.07.1999 erneut öffentlich ausgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan am 18.05.2000 erneut beschlossen.

  • Bebauungsplan IX-B12

    Plangröße 1020 × 594 mm

    PDF-Dokument (7.9 MB)

  • Bebauungsplan IX-B12 Begründung

    PDF-Dokument (1.2 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. Der durch Signatur zeichnerisch eingegrenzte Bereich innerhalb dieses Bebauungsplanes gilt als städtebauliches Erhaltungsgebiet gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch.
    Im Erhaltungsgebiet kann zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen aus den besonderen in § 172 Abs. 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Gründen versagt werden.
  2. Für die Grundstücke im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird die offene Bauweise festgesetzt; es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
  3. Die Bebauungstiefe für die Baugrundstücke im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes 20,0 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze an.
  4. Die Teilflächen des Baugebietes, die sich zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen befinden (Vorgärten), sind mit einem Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der jeweils rückwärtig angrenzenden Grundstücke bzw. der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. Sie sind, soweit es für die Funktionsfähigkeit und Zugänglichkeit erforderlich ist, nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen bzw. leicht zu beseitigenden Befestigungen zu versehen.
  5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten sowie alle nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 übergeleiteten baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne sowie die planungsrechtlichen Bestimmungen des Baunutzungsplanes für Berlin vom 28. Dezember 1960 in Verbindung mit der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 außer Kraft, soweit sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen.