für die Grundstücke
Berliner Straße 128-134, Uhlandstraße 96-97, Wilhelmsaue 26-29 und Blissestraße 1/7 u. 2/10
im Bezirk Wilmersdorf
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Für die Fläche a, b, c, d, e, f, g, a wird als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 6,0 m³ umbauten Raumes festgesetzt.
Bebaubare Fläche: Zulässige Geschoßanzahl: 5/10 des Baugrundstückes, geschlossene Bauweise. 3 Vollgeschosse.
Die Bebauung der verbleibenden Restgrundstücke Berliner Str. 130-134, Blissestr. 3 und Wilhelmsaue 26 ist nur zulässig, wenn die Grundstücke grundbuchlich vereinigt oder auf andere Weise zu bebaubaren Grundstücken zusammengefaßt werden.
Die Bebauung der Grundstücke Berliner Str. 128, 129 Ecke Blissestr. 2-4 ist nur zulässig, wenn die Grundstücke grundbuchlich vereinigt oder auf andere Weise zu einheitlichen Grundstücken zusammengefaßt werden.
Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke können ausnahmsweise feste Garagenbauten für den Eigenbedarf der Bewohner und bauliche Nebenanlagen wie Müllhäuschen usw. zugelassen werden.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.