Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nach der Verordnung vom 04. Juli 1972 (GVBL S. 1261, 1973 S. 1212) förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet.
Die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die Baugrundstücke Krumme Straße 4 und 5 sind hinter der Baugrenze in voller Tiefe überbaubar.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.