- Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE 1 bis GE 14 die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen (Tankstellen) nicht zulässig.
- Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE 1 bis GE 14 Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können im Gewerbegebiet auf den Teilflächen GE 1 bis GE 10 und GE 14 im ersten Vollgeschoss die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zugelassen werden. Ferner können im Gewerbegebiet auf den Teilflächen GE 1 bis GE 14 ausnahmsweise Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind zugelassen werden, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern.
- Im Gewerbegebiet sind auf der Teilfläche GE 12 die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 (Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) und auf den Teilflächen GE 11, GE 12 und GE 13 die in § 8 Abs. 2 Nr. 4 (Anlagen für sportliche Zwecke) der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.
- Im Gewerbegebiet sind auf der Teilfläche GE 12 die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind), Nr. 2 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Nr. 3 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
- Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE 11, GE 12 und GE 13 Beherbergungsbetriebe unzulässig.
- Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE 1 bis GE 14 nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente LEK in dB(A)
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Teilflächen
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Tag
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Nacht
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G1
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62
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45
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G2
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60
|
45
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G3
|
65
|
48
|
|
G4
|
65
|
49
|
|
G5
|
65
|
52
|
|
G6
|
65
|
51
|
|
G7
|
65
|
53
|
|
G8
|
65
|
50
|
|
G9
|
65
|
49
|
|
G10
|
59
|
44
|
|
G11
|
55
|
48
|
|
G12
|
60
|
47
|
|
G13
|
57
|
44
|
|
G14
|
61
|
46
|
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Betriebs oder der Anlage erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
Für die im Bebauungsplan dargestellten Richtungssektoren A bis D erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente für Tag und Nacht:
Richtungssektoren und mögliche Zusatzkontingente in dB (A)
für die Richtungssektoren A bis D
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Richtungssektor k
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Anfang
|
Ende
|
LEK,zus, k,Tag
|
LEK,zus,k,Nacht
|
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A
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355°
|
85°
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3
|
4
|
|
B
|
85°
|
180°
|
0
|
0
|
|
C
|
180°
|
208°
|
3
|
8
|
|
D
|
328°
|
355°
|
0
|
8
|
0° ist Norden, Uhrzeigersinn, Bezugspunkt (Rechtswert:18188, Hochwert: 16800), Koordinatensystem: Soldner
- Die zulässige Grundfläche darf nur durch die Grundflächen von Zufahrten von Garagen und Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, auf den Teilflächen des Gewerbegebiets bis zu folgenden Grundflächenzahlen überschritten werden:
im GE 1: 0,99,
im GE 2: 0,94,
im GE 3, GE 4 und GE 5: 0,90,
im GE 6: 0,95,
im GE 7: 0,82,
im GE 8, GE 9 und GE 14: 1,0,
im GE 10: 0,83,
im GE 11: 0,61,
im GE 12: 0,47;
die zulässige Grundfläche darf nur durch die Grundflächen von baulichen Anlagen zur Versickerung von Oberflächenwasser über die belebte Bodenzone auf den Teilflächen des Gewerbegebiets zusätzlich bis zu folgenden Grundflächenzahlen überschritten werden:
im GE 12: 0,58,
im GE 13: 0,50.
- Im Gewerbegebiet dürfen bauliche Anlagen und Werbeanlagen eine Oberkante von 78,0 m über NHN nicht überschreiten. Dies gilt nicht für technische Aufbauten wie Schornsteine, Lüftungsanlagen und Photovoltaikanlagen und Dachaufbauten wie Treppenhäuser und Fahrstuhlüberfahrten.
- Im Gewerbegebiet wird als abweichende Bauweise a festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Gebäuden wie folgt an Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf:
- auf der Teilfläche GE 1 an die südöstliche und westliche Grundstücksgrenze,
- auf der Teilfläche GE 2 an die südöstliche und nördliche Grundstücksgrenze,
- auf den Teilflächen GE 3 und GE 5 an die nördlichen und südlichen Grundstücksgrenzen,
- auf der Teilfläche GE 4 an die westliche, nördliche und südliche Grundstücksgrenze,
- auf der Teilfläche GE 6 an die südliche Grundstücksgrenze,
- auf den Teilflächen GE 8 und GE 9 an die westlichen und östlichen Grundstücksgrenzen,
- auf der Teilfläche GE 10 an die südöstliche Grundstücksgrenze,
- auf der Teilfläche GE 13 an die östliche Grundstücksgrenze
- Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen GE 1 bis GE 14 oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig.
- Auf den Teilflächen GE 2 bis GE 10 und GE 12 wird oberhalb einer Höhe von 65,0 m über NHN für Dachflächen der obersten Geschosse, die keine Vollgeschosse sind, Fläche für die Landwirtschaft „Gartenbauliche Erzeugung und berufsmäßige Imkerei“ festgesetzt. Dies gilt nicht für Schornsteine und technische Einrichtungen.
- Sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Feuerungsanlagen für die Erzeugung von Wärme betrieben werden, sind vorwiegend zum Schutz vor Feinstaub als Brennstoffe nur Erdgas oder Heizöl EL schwefelarm zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL schwefelarm sind.
- Auf den mit GE 1 bis GE 10 und GE 12 bezeichneten Teilflächen sind Dachflächen intensiv zu begrünen – dies gilt nicht für Schornsteine, technische Einrichtungen, Dachgewächshäuser, Belichtungsflächen und Terrassen – und als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszubilden. Dachflächen, die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11 für die gartenbauliche Erzeugung oder berufsmäßige Imkerei festgesetzt werden, sind von der Pflicht zur intensiven Dachbegrünung ausgenommen. Die nicht der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
- Selbständige Werbeanlagen als Unterform der Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung sind nur ausnahmsweise zulässig.