Sozialhilfen sind nachrangige Leistungen, d.h. unter Umständen muss geprüft werden, ob Kinder, Eltern oder (ehemalige) Ehegatten finanzielle Hilfe leisten können.
Wenn seitens des Sozialamts Leistungen erbracht werden, wird in der Regel kein Unterhalt gegen Kinder und Eltern der Leistungsberechtigten geltend gemacht (nur bei einem jährlichen Gesamteinkommen des/der Unterhaltspflichtigen über 100.000 EUR).
Geregelt sind die Unterhaltsansprüche im BGB