Von Erben verstorbener Sozialhilfeempfänger / -empfängerinnen wird Sozialhilfe nur zurückgefordert, wenn der Nachlasswert den jeweiligen Erbenfreibetrag überschreitet, wenn die Sozialhilfe aufgrund vorhandenen Vermögens / Einkommens zu Unrecht gewährt wurde oder gewährte Darlehen zu Lebzeiten nicht erstattet wurden.
Ebenso wird die Rückforderung von Bestattungskosten geprüft, sofern sie vom Träger der Sozialhilfe übernommen wurden.