Einziehung von Forderungen des Landes Berlin gegen Kostenersatzpflichtige (beispielsweise Kostenersatz wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfe oder Darlehen).
Die Forderungen werden nur eingezogen, soweit der Kostenpflichtige auch in der Lage ist, die Aufwendungen zu ersetzen. Bei entsprechend niedrigem Einkommen sind Ratenzahlungen und Stundungen möglich.