Wichtige Information zur Einreise mit Heimtieren aus Krisengebieten im Nahen Osten

Wichtige Information zur Einreise mit Heimtieren aus Krisengebieten im Nahen Osten – Aktuelle Regelung (befristet auf 3 Monate ab Beschlussdatum – 20.06.2026):
Eine Einreise mit Heimtieren, die die Einreiseanforderungen der EU nicht erfüllen, aus den Konfliktgebieten Israel/Palästinensische Gebiete, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Iran, Bahrain, Kuwait, Oman, VAE, Saudi-Arabien, Katar, Jemen (soweit vom Konflikt betroffen), ist mit einer vorab erteilten Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 576/2013 zulässig. Die Genehmigung muss zwingend vor dem Grenzübertritt bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Tierseuchen-Einfuhr@senjustv.berlin.de ) beantragt werden. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist die eindeutige Kennzeichnung des Heimtieres mittels Mikrochip und der Nachweis einer gültigen Tollwutschutzimpfung.
Quarantäne-Pflicht: Nach der Einreise müssen die Tiere an einem zugelassenen Ort unter amtlicher Überwachung isoliert werden, bis alle regulären Einreisebedingungen erfüllt sind. Direkt nach der Einreise ist bei Tieren ohne Tollwuttiterbestimmung unverzüglich die Bestimmung des Titers durchzuführen. Wenn dieser eine Höhe von 0,5 IE/dl oder mehr aufweist, kann das Tier im Wohnumfeld behördlich beobachtet werden, sofern die Tierhalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Tiere, die zum Zeitpunkt der Einreise nachweislich einen entsprechenden Titer aufweisen, können direkt nach der Einreise am Ort der Haltung amtlich beobachtet werden. Die Dauer der amtlichen Beobachtung beträgt drei Monate ab Datum der Blutentnahme.

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