Der Deutsche Bundestag hat am 12. April 2024 das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen. Hiernach ist es nun möglich, durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geschlechtseintrag und den Vornamen im Geburtenregister zu ändern.
- Bevor Sie eine persönliche Erklärung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten abgeben können, muss der Änderungswunsch bei dem zuständigen Standesamt angemeldet werden.
- Zuständig für die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG ist das Standesamt, welches das Geburtenregister der erklärenden Person führt.
- Ist die Geburt nicht in Deutschland beurkundet worden, dann ist das Standesamt zuständig, welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Für alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, jedoch ohne ein deutsches Personenstandsregister ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
- Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, haben jedoch bisher nie einen Wohnsitz in Deutschland gehabt, dann ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.
- Die Anmeldung der Änderung kann persönlich vor Ort in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift per Post erfolgen.
- Nach Ablauf einer 3-monatigen Frist kann dann eine persönliche Erklärung im Standesamt abgegeben und der Änderungswunsch ggf. in das Geburtenregister eingetragen oder aber eine entsprechende Bescheinigung über die Änderung ausgestellt werden.
Für weitere Informationen und für die schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte das Merkblatt und den Vordruck zur schriftlichen Anmeldung Ihres Änderungswunsches.