Drucksache - 0397/6  

 
 
Betreff: Rücktritt der Mitglieder des Bezirksamts nach der Wahlwiederholung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-Fraktion 
Verfasser:Recke-Friedrich/Bergmann 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.01.2023 
16. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
23.03.2023 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin LIVESTREAM: http://www.youtube.com/live/9nBgbMlskMY      

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschluss
4. Version vom 09.03.2023

Die BVV möge beschließen:

 

Die Mitglieder des Bezirksamts werden aufgefordert, nach der anstehenden Nachwahl zur Bezirksverordnetenversammlung am 12. Februar 2023 gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ihre Entlassung zu verlangen und damit von ihrem Amt zurückzutreten. Die bisherigen Mitglieder des Bezirksamts tragen durch ihr Rücktrittsgesuch dazu bei, dass die Ergebnisse der Nachwahl schnellstmöglich umgesetzt werden können und im Sinne der Wählerinnen und Wähler ohne langwieriges Verfahren ein neues Bezirksamt gem. § 35 Abs. 1 BezVerwG durch die BVV bestimmt werden kann.

 

Begründung:

Die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte und die Bezirksbürgermeisterin haben im Rahmen der Wahlverbeamtung formal Ernennungsurkunden bis zum Ende der Wahlperiode 2026. Die durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts ausgelöste Nachwahl hat zunächst keinen Einfluss auf ihre Amtsführung. Um jedoch dem Willen der Wählerinnen und Wähler zu entsprechen, sollten sich alle sechs Bezirksstadträte bereits jetzt verpflichten, nach der Wahl am 12. Februar 2023 zurückzutreten. Selbstverständlich besteht für die Mitglieder des Bezirksamts die Möglichkeit der Wiederwahl durch die BVV.

Für die formale Abwahl der Bezirksstadträte wäre eine Zweidrittelmehrheit in der BVV notwendig. Es wäre demokratietheoretisch jedoch schlicht untragbar, dass nach der Wahl nicht vom Wähler legitimierte Personen weiter Mitglieder des Bezirksamts sind. Die Entscheidung über die Abberufung darf in diesem Fall nicht einem Mehrheitsvotum der BVV obliegen. Hier könnte eine politische oder persönliche Motivation der Bezirksstadträte (Pensionsansprüche) den Willen des Wählers torpedieren. Jedes Bezirksamtsmitglied trägt hier auch eine Verantwortung gegenüber den Wählerinnen und Wählern.

 

 
 

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