Drucksache - 1893/5
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, Vermieter:innen im Bezirk, unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Vereinbarung von sog. „Schattenmietklauseln“ in Mietverträgen zu untersagen.
Der BVV ist bis zum 30.06.2021 zu berichten.
Begründung: Die Regelung stellt einen Verstoß gegen die §§ 305, 306, 307 BGB (Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen) dar. Sie ist auch mit dem Sinn und Zweck des MietenWoG nicht vereinbar, das gerade vermeiden will, dass Mieter:innen schon jetzt von der Anmietung solcher Wohnungen abgehalten werden, deren Mietzins die Oberwerte in § 6 MietenWoG nebst Zuschlägen deutlich überschreiten.
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