Drucksache - 1481/5  

 
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre: VII-104-3B/32 (Fürstenbrunner Weg 50)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
23.04.2020 
43. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss

1

 

Grundstück Fürstenbrunner Weg 50- Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg - im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungs-plans VII-104-3B.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre VII-104-3B/32 und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksver­waltungsgesetzes zu erlassen.

 

 

 

Verordnung

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre VII-104-3B/32

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Westend

 

Vom.......................2020

 

   Auf Grund des § 16 Absatz 1 und des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin:

 

§ 1

Die durch Verordnung vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 394-395) erlassene Veränderungssperre VII-104-3B/32 wird um ein Jahr bis zum 8. Juni 2021 verlängert.

 

§ 2

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den              2020

Bezirksamt Charlottenburg von Berlin

 

 

Bezirksbürgermeister                                                           Bezirkstadtrat

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin


 

 
 

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