Drucksache - 1259/5  

 
 
Betreff: Den öffentlichen Raum schützen, E-Scooter regulieren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Juckel/Schenker/Gronde-Brunner/Dieke 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.08.2019 
34. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beratung
29.10.2019 
35. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Empfehlung
21.11.2019 
38. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 21.11.2019 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich auf Senatsebene für eine Regulierung der Nutzung und Verbreitung von E-Scootern einzusetzen und an den zwischen Senatsebene und einigen Bezirken bereits stattfindenden Gesprächen teilzunehmen.

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber den jeweiligen Stellen dafür einzusetzen, eigene Plätze auszuweisen, an denen die E-Scooter abgestellt werden können. Hierfür sollen insbesondere Auto-Parkplätze umgewandelt werden, um das Abstellen am Straßenrand zu ermöglichen.

 

Das Bezirksamt wird weiterhin beauftragt, in Absprache mit den Anbieter*innen von E-Scootern, das Abstellen überall dort zu untersagen, wo Fußgänger*innen und Radfahrende beeinträchtigt werden –  insbesondere auf Bürger*innensteigen, Grünanlagen, Plätzen oder Flächen.

 

Der BVV ist bis zum 03.01.2020 zu berichten.

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Mit Schreiben vom 18.12.2019 hat sich das Bezirksamt mit dem Anliegen der BVV an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gewandt.

 

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat am 29.01.2020 mitgeteilt, dass auf Initiative von Frau Senatorin Günther am 7. August 2019 ein Gespräch mit Anbietern von Miet-Elektro-Tretrollern und weiteren Teilnehmenden stattgefunden hat. Hierbei wurden insbesondere die Themen Verkehrssicherheit, Sicherheit von zu Fuß Gehenden und insbesondere mobilitätseingeschränkter Personen auf Gehwegen sowie eine Vermeidung von massenhaft abgestellten Elektro-Tretrollern, u. a. an touristischen Hotspots, besprochen.

 

Als ein Ergebnis dieses Gesprächs sollen in den Bezirken deutlich sichtbare Parkflächen als “Parkzone“ außerhalb von Gehwegbereichen für Elektro-Tretroller – gekoppelt mit Fahrradparkflächen unter Wegfall von Kfz-Parkplätzen – für die Allgemeinheit

 

 

bestimmt und nach einheitlichen Vorgaben straßenverkehrsrechtlich angeordnet werden. In diesem Zusammenhang wurden Verkehrszeichen-Regelpläne zur Einrichtung von Stellflächen erarbeitet und dem Bezirk Anfang November 2019 übersandt.

 

Diese Unterlagen befinden sich bei der Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt in der Prüfung.

 

Grundsätzlich ist in Parkanlagen bzw. Grünflächen das Befahren mit und Abstellen von Elektro-Tretrollern verboten (§ 6 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen). Nach Maßgabe des § 9 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) unterliegt, wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.

 

§ 11 Absatz 5 eKFV verweist für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen auf die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften der StVO. Für das Parken von Fahrrädern gilt, dass gemäß § 17 Abs. 4 StVO Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder etc., bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden dürfen. Daraus resultiert, dass Fahrräder im Regelfall auf Gehwegen abgestellt werden dürfen, soweit zu Fuß Gehende dadurch nicht gefährdet oder geschädigt, behindert oder belästigt werden (§ 1 Abs. 2 StVO). Diese Regelungen sind bundesweit einheitlich und gelten für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 11. Abs. 5 EKFV analog.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Arne Herz

Stellv. Bezirksbürgermeister 

 

 

 
 

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