Drucksache - 1242/5
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Die BVV hat in ihrer Sitzung am 18.6.2020 folgenden Beschluss gefasst:
Das Bezirksamt wird gebeten, darzulegen, wie Personal in den Bereichen mit Personalmangel durch höhere Dotierungen gewonnen werden kann. Insbesondere soll bei Ausschreibungen gleichwertiger Stellen keine niedrigere Eingruppierung als in anderen Bezirken vorgenommen werden; eine höhere Eingruppierung ist im Vorfeld zu prüfen.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Stellenausschreibungen haben Stellenbewertungen zur Grundlage. Diese Stellenbewertungen beruhen auf einer von den jeweiligen Fachbereichen erstellten Beschreibung des Aufgabenkreises (sog. „BAk“), die zu der jeweiligen Stelle gehört. Diese BAk wird von dem Bereich „Stellenbewertung“ (als einem Teil des zentralen Personalservice) überprüft, inwieweit sie den Merkmalen der Entgeltordnung des TV-L (für Tarifbeschäftigte) bzw. den Bewertungsgrundlagen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt), die für die beamteten Beschäftigten als Bewertungsgrundlage berlinweit gilt, entspricht (Vorgabe nach § 49 LHO).
Eine Bewertung ist immer im Hinblick auf das konkrete Arbeitsgebiet der jeweiligen Bezirksverwaltung unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur vorzunehmen.
Insoweit lohnt ein Vergleich des bezirklichen Ergebnisses mit dem anderer Bezirke nur, soweit es sich tatsächlich um vergleichbare Arbeitsgebiete mit gleichen Zeitanteilen handelt. Ggf. wird dann sogar auf eine eigene Bewertungsüberprüfung verzichtet, wenn eine entsprechende Bewertung eines anderen Bezirks vorliegt (Bezirksamtsbeschluss zur Vorlage Nr. 184 vom 30.04.2019).
Das auf diesem Wege festgestellte Bewertungsergebnis unterliegt keinem Ermessen und kann nicht willkürlich durch eine andere Bewertung ersetzt werden, auch dann nicht, wenn eine Stellenausschreibung erfolglos bleibt. Sofern die tariflichen Vorgaben einer Tätigkeit ggf. nicht gerecht werden, kann dies nicht im Wege der Bewertung, sondern nur im Rahmen von Tarifverhandlungen korrigiert werden. Die Regelung übertariflicher Eingruppierungen obliegt der Senatsverwaltung für Finanzen.
Unberührt bleibt die erneute bewertungsrechtliche Prüfung eines Arbeitsgebiets, wenn dieses seit der letzten Bewertungsprüfung mit höherwertigen Tätigkeiten angereichert wurde. Sofern diese Anreicherung durch die Verlagerung von Aufgaben aus einem anderen Arbeitsgebiet bewirkt wird, ist überdies zu bedenken, dass sich hierdurch negative Auswirkungen auf die Bewertung des anderen Arbeitsgebiets ergeben können.
Kommt es nach alldem zu einer Höherbewertung, sind die Fachbereiche aufgefordert, diese dann auch zu finanzieren. Zudem gilt: Ist keine geeignete höherwertige Beamtenstelle verfügbar, muss diese erst mit dem nächsten Doppelhaushalt eingerichtet werden.
Naumann
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