Drucksache - 1242/5  

 
 
Betreff: Gutes Personal für den Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Wapler/Kaas Elias 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.08.2019 
34. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming Beratung
14.01.2020 
41. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming      
11.02.2020 
42. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming      
09.06.2020 
45. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming Besucher möchten sich bitte per Mail im BV-Büro anmelden! mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Empfehlung
18.06.2020 
46. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Besucher möchten sich bitte per Mail im BV-Büro anmelden ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

1

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 18.6.2020 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, darzulegen, wie Personal in den Bereichen mit Personalmangel durch höhere Dotierungen gewonnen werden kann. Insbesondere soll bei Ausschreibungen gleichwertiger Stellen keine niedrigere Eingruppierung als in anderen Bezirken vorgenommen werden; eine höhere Eingruppierung ist im Vorfeld zu prüfen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Stellenausschreibungen haben Stellenbewertungen zur Grundlage. Diese Stellenbewertungen beruhen auf einer von den jeweiligen Fachbereichen er­stellten Beschreibung des Aufgabenkreises (sog. „BAk“), die zu der jeweiligen Stelle gehört. Diese BAk wird von dem Bereich „Stellenbewertung“ (als einem Teil des zen­tralen Personalservice) überprüft, inwieweit sie den Merk­malen der Entgeltord­nung des TV-L (für Tarifbeschäftigte) bzw. den Bewertungs­grund­lagen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt), die für die beamteten Beschäftigten als Be­wertungs­grundlage berlinweit gilt, entspricht (Vorgabe nach § 49 LHO).

 

Eine Bewertung ist immer im Hinblick auf das konkrete Arbeitsgebiet der jeweiligen Bezirksverwaltung unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur vorzunehmen.

 

Insoweit lohnt ein Vergleich des bezirklichen Ergebnisses mit dem anderer Bezirke nur, soweit es sich tatsächlich um vergleichbare Arbeits­gebiete mit gleichen Zeit­anteilen handelt. Ggf. wird dann sogar auf eine eigene Bewertungsüberprüfung ver­zichtet, wenn eine entspre­chende Bewer­tung ei­nes anderen Bezirks vorliegt (Be­zirks­amtsbeschluss zur Vorlage Nr. 184 vom 30.04.2019).

 

Das auf diesem Wege festgestellte Bewertungsergebnis unterliegt keinem Ermessen und kann nicht willkürlich durch eine andere Bewertung ersetzt werden, auch dann nicht, wenn eine Stellenausschreibung erfolglos bleibt. Sofern die tariflichen Vor­ga­ben einer Tätigkeit ggf. nicht gerecht werden, kann dies nicht im Wege der Bewer­tung, sondern nur im Rahmen von Tarifverhandlungen korrigiert werden. Die Rege­lung übertariflicher Eingruppierungen obliegt der Senatsverwaltung für Finanzen.

 

Unberührt bleibt die erneute bewertungsrechtliche Prüfung eines Arbeitsgebiets, wenn dieses seit der letzten Bewertungsprüfung mit höherwertigen Tätigkeiten ange­reichert wurde. Sofern diese Anreicherung durch die Verlagerung von Aufgaben aus einem anderen Arbeitsgebiet bewirkt wird, ist überdies zu beden­ken, dass sich hier­durch negative Auswirkungen auf die Bewertung des anderen Arbeitsgebiets erge­ben können.

 

Kommt es nach alldem zu einer Höherbewertung, sind die Fachbereiche aufgefor­dert, diese dann auch zu finanzieren. Zudem gilt: Ist keine geeignete höherwertige Beamten­stelle ver­fügbar, muss diese erst mit dem nächsten Doppel­haushalt einge­richtet werden.

 

Naumann

 

 
 

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