Drucksache - 1203/5
Die BVV beschließt:
Die Drucksache wird abgelehnt.
Ursprungstext: Das Bezirksamt wird beauftragt, in den sozialen Erhaltungsgebieten grundsätzlich als Prüfkriterien zur Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen, wenn diese nicht zum zeitgemäßen Ausstattungszustand gezählt werden, Verordnungsmieten auf der Grundlage von gebietsspezifischen Mietspiegeln anzuwenden. Konkret bedeutet dies, dass das Bezirksamt die nach der Modernisierung veranschlagten Mieten (inklusive der Modernisierungsumlage) mit den sogenannten Verordnungsmieten vergleicht. Wenn Maßnahmen eine Überschreitung der Mieten zur Folge haben, führt dies zu einer Verdrängungsgefahr und gefährdet den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und verletzt damit die Ziele des Milieuschutzes.
Modernisierungsmaßnahmen sollen deshalb nur dann genehmigt werden können, wenn die Umlage von Modernisierungskosten auf Höhe der Verordnungsmiete gekappt wird. Verzichten die Antragsstellenden auf die Umlegung der Modernisierungskosten, soweit diese oberhalb der jeweiligen Verordnungsmiete liegen, sollen diese genehmigt werden können. Übersteigt die Miete bereits vor Modernisierung die Verordnungsmiete, muss der*die Eigentümer*in auf die Modernisierungsumlage komplett verzichten.
Die gebietsspezifischen Mietspiegel sind auf wissenschaftlicher Grundlage und statistisch fundiert zu bilden und sollen sowohl alle bestehenden wie neuen Mietverhältnisse abbilden. Der BVV ist bis zum 31.10.2019 zu berichten.
Annegret Hansen Bezirksverordnetenvorsteherin
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