Drucksache - 1145/5  

 
 
Betreff: Baden für alle im Halensee I
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Sempf/Dr. Buß 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.05.2019 
31. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Umwelt, Natur- und Klimaschutz, Liegenschaften und Grünflächen Beratung
18.06.2019 
28. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur- und Klimaschutz, Liegenschaften und Grünflächen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.08.2019 
34. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Ä-Antrag SPD
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf hat in ihrer Sitzung am 22.08.2019 beschlossen:

 

"Das Bezirksamt wird aufgefordert:

 

a) Dem zuständigen Ausschuss zeitnah die aus den letzten drei Jahren vorliegenden Wasseranalysen im Bereich der Halenseewiese/Badewiese vorzulegen, mit denen es das aktuelle Badeverbot u.a. begründet.

 

b) Sofern diese Analysen stark erhöhte Werte bakterieller Belastungen zeigen (z.B. E.Coli oder coliforme Bakterien), schnellstmöglich, ggf. in Zusammenarbeit mit den Berliner Wasserbetrieben (BWB), zu ermitteln, aus welcher Quelle die Verschmutzungen stammen und z.B. durch Strömungsmessungen festzustellen, warum die (angeblich) erhöhten Belastungswerte nur im Bereich der Halenseewiese nicht aber im gut 120m (Luftlinie) entfernten Freibad nachgewiesen werden.

 

c) Falls erforderlich: In Abstimmung mit den Berliner Wasserbetrieben (BWB) den notwendigen finanziellen Bedarf zur Verbesserung der Wasserqualität im Halensee zu schätzen und in der Haushaltsplanung 2020/21 abzubilden.

 

d) Die Nutzer der Halenseewiese durch geeignete Schilder und Verweise auf das bezirkliche Internetangebot in den Sommermonaten mindestens monatlich über aktuelle Wasserverunreinigungen zu informieren, die die offizielle Freigabe der Badestelle an der Badewiese verhindern.

 

e) Änderung: Auf Bezirksebene den geltenden Landschaftsplan IX-L-1-1a „Grunewaldseen“ zu ändern, damit ein schilffreier Zugang zum Halensee von der Badewiese aus in gleicher Weise ermöglicht wie im nahen Freibad.

 

f) Den bisherigen Zugang zum Halensee von der Badewiese zu ertüchtigen und barrierefrei auszubauen.

 

g) Die Halenseewiese (Bade- und Liegewiese) im Friedenthal-Park in den Sommermonaten (Mai – September) regelmäßig (mindestens monatlich) zu mähen.

 

h) Auf die geplante Ausweisung von Futterflächen für Wildbienen (Schilder zum Wildbienenprojekt sind bereits vorhanden) innerhalb der Badewiese zu verzichten, bzw. diese nach Darlegung des hier zwingend erforderlichen Bedarfs im zuständigen BVV-Ausschuss auf bisher ungenutzte genau definierte Randbereiche der Liegewiese zu beschränken.

 

i) Jede weitere Bepflanzung mit Bäumen oder Sträuchern auf der Halenseewiese zu unterlassen, bzw. nur nach ausdrücklicher Zustimmung der BVV dort vorzunehmen.

 

j) Der BVV bzw. dem zuständigen BVV-Ausschuss weitere Vorschläge zu unterbreiten, wie die Aufenthaltsqualität für Erholungssuchende und Badende im Bereich der Badewiese weiter verbessert werden kann.

 

Der BVV ist erstmals bis zum 30.08.2019 und dann alle vier Monate zu berichten."

 

 

 

Wassersystem nachhaltig verbessern [1219/5]

 

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 22.08.2019 beschlossen:

 

 

"Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich mit den entsprechenden Dienststellen in Verbindung zu setzen, um folgendes, mit sofortiger Wirkung, zu veranlassen:

 

-          Auf dem AVUS Parkplatz sind Kontrollen ein zu setzen, um zu verhindern, dass Busse oder LKW´s ihre Fäkalienabfälle in das Regenwassersystem einleiten;

-          an allen Wassereinleitpunkten zum Halensee sind Proben zu entnehmen, um die Qualität des Wassers zu überprüfen. Wenn Verunreinigungen festgestellt werden, sind die Verursacher umgehend zu ermitteln;

-          das alte Wasserreinigungssystem in der Trabnerstraße ist wieder zu aktivieren.

 

Der BVV ist bis zum 31. August 2019 zu berichten."

 

Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:

 

Vorab sei angemerkt, dass es sich beim Friedenthalpark weder nach dem Berliner Grünanlagengesetz noch nach der Berliner Badegewässerverordnung um eine „Badewiese“ handelt. Das „framing“ durch beständige Benutzung des Wortes „Badewiese“ in Drucksachen der BVV wird seitens des Bezirksamts zurückgewiesen. Eine Badewiese ist untrennbar mit der Existenz einer Badestelle verbunden. Eine Badestelle setzt einen Zustand voraus, der hohe Anforderungen an die Gewässerqualität erfüllt. Gleichzeitig müssen bei einer Badestelle entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen gegeben sein. Es sind weder die rechtlichen noch materiellen Voraussetzungen gegeben, die den Friedenthalpark als Badestelle qualifizieren würden.

 

Zu den einzelnen Punkten des Beschlusses teilt das Bezirksamt Folgendes mit:

 

zu a)

Die dem Bezirksamt bekannten Werte wurden dem zuständigen Ausschuss bereits im Sommer 2019 zur Verfügung gestellt. Die Werte in Ufernähe zum Friedenthalpark werden jedoch anders als beim Freibad Halensee nicht kontinuierlich erhoben, da es sich eben nicht um eine Badestelle handelt. Die Aussage, das Bezirksamt begründe mit Wasseranalysen ein aktuelles Badeverbot, ist falsch. Solche Badeverbote aufgrund akuter Belastungen werden nur dort ausgesprochen, wo das Baden grundsätzlich erlaubt ist. Das ist am Halensee jedoch nur im Freibadbereich der Fall. Das Rechtsamt hat in einem dem Fachausschuss weitergeleiteten Vermerk die rechtliche Situation wie folgt zusammengefasst:

 

„Nach § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes darf jede Person oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Nach § 25 Abs. 1 BWG Bln darf jede/r oberirdische Gewässer u.a. zum Baden benutzen, soweit keiner der Ausnahmetatbestände der Nr. 1-4 vorliegt. Nach Maßgabe von Abs. 6 der Vorschrift kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch u.a. beschränken oder verbieten. Auf dieser Ermächtigung beruht die Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung – BadGewV), mit der u.a. der Gemeingebraucht an oberirdischen Gewässern beschränkt wird und aufgrund derer das Baden im Halensee nicht erlaubt, mithin verboten ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der BadGewV); erlaubt ist das Baden allein an der besonders gekennzeichneten Badestelle Freibad Halensee (Badestelle gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BadGewV). Nach Darstellung der für die Überwachung der Wasserqualität zuständigen Behörde war u.a. die mangelhafte Wasserqualität (Keimbelastung) Ursache für das Badeverbot:

https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/gesundheitsschutz/badegewaesser/badegewaesserprofile/artikel.468919.php

 

Dieses Verbot betraf den See als Ganzes. Im oben verlinkten Badegewässerprofil finden sich weitere Information zu den Hintergründen und den getroffenen Maßnahmen. Nachdem vor allem die Inbetriebnahme eines Retentionsbodenfilters die Gewässerqualität verbessert und das vorgeschriebene Badegewässerprofil erstellt wurde, das u.a. die Erfüllung der vorgeschriebenen Badegewässergüte am ehemaligen Freibad nachwies, wurde die Badestelle des Freibads Halensee wieder als solche freigegeben.

 

Hinzuzufügen ist, dass ausweislich des Badegewässerprofils eine hohe Zahl von Badenden im dafür nicht freigegebenen Bereich des Friedenthalparks eine potentielle Belastung für die Wasserqualität darstellt.

 

 

zu b) und zum AntragWassersystem nachhaltig verbessern“ [1219/5]

Die Berliner Wasserbetriebe sind seit fast 20 Jahren auf Bitten des Bezirksamtes immer wieder auf der Suche nach Fehleinleitungen an der gesamten Kette der Kleinen Grunewaldseen, in die Straßenabwasser eingeleitet wird. 2018 wurde eine neue Kampagne zur Identifizierung von Fehleinleitungen bei den BWB gestartet, nachdem es immer wieder zu Verdacht auf Fehleinleitungen gekommen war. Der Halensee steht dabei wegen der hervorragenden Rolle mit einem Freibad an vorderster Stelle. Der Fokus liegt dabei auf den Einleitstellen Wallotstraße und Margaretenstraße (die Einleitstelle Trabener Str, über die 75% der Straßenabwässer in den Halensee geleitet werden, läuft über den gut funktionierenden Retentionsbodenfilter). In diesem Zuge wurden schon zwei Einleiter identifiziert und beseitigt. Messungen an den Einlaufstellen im Jahr 2020 lassen aber auf weitere Fehleinleitungen schließen, denen seitens der Wasserbetriebe nachgegangen wird. Auch wenn keine kontinuierlichen Messungen am Friedenthalpark erfolgen, zeigten die Werte in der Vergangenheit, dass etwaige Belastungen am Friedenthalpark häufiger auftraten, als am Freibad. Strömungen spielen am Halensee, der neben den drei Einleitstellen über keinen Zufluss verfügt und sich teilweise aus Grundwasser speist, keine nennenswerte Rolle.

Bezüglich der möglichen Fäkalieneinleitungen vom AVUS- Parkplatz wurden umfangreiche Ermittlungen in Zusammenarbeit u.a. mit den BWB, SenUVK, dem Betreiber der AVUS Ratsstätte in mehreren Vorortterminen durchgeführt. Im Ergebnis wurde abschließend festgestellt, dass kein Abwasser vom AVUS Parkplatz Richtung Halensee mehr gelangt.

Das aufgeführte alte Wasserreinigungssystem ist im Zuge des Bodenfilterbaus zur Vorreinigungsanlage für den Bodenfilter umgebaut worden.

 

 

 

zu c)

Das Bezirksamt legt Wert darauf, dass es die gesamte ökologische Gewässersituation des Halensees im Blick hat und nicht nur die Werte, die vom LaGeSo nach der Badegewässerverordnung überwacht werden (dies sind Sichttiefe, coliforme Bakterien, Escherichia coli, intestinale Enterokokken und Temperatur). Neben der bereits erwähnten Beseitigung der Fehleinleitungen regt das Bezirksamt seit Jahren weitere Maßnahmen an, um den Halensee als innerstädtische Oase für Mensch und Natur zu schützen.

 

Um Unterstützung von der Landesebene zu bekommen, wurden Maßnahmen für den Halensee in den letzten Jahren in folgenden Anträgen an die Senatsverwaltung aufgenommen:

1)     Projektantrag zur Förderung im UEP II 2012/2013 für die Tiefenwasserableitung zur Sanierung des Halensees.

2)     2012 und 8/2018 Aufnahme der Maßnahmen für den Halensee in die Maßnahmelisten an die Senatsverwaltung für Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich der Grundwasserförderung der BWB mit Tiefenwasserableitung, zweiter Bodenfilter, Uferrenaturierung und Schilfetablierung.

3)     2019 wurde Halenseemaßnahmen über die Liste für „Blaue Perlen“ der Senatsverwaltung UVK (hier Oberste Naturschutzbehörde; für Kompensation von naturschutzrechtlichen Eingriffen) beantragt.

4)     2019 wurde die Tiefenwasserbehandlung Halensee für das Gewässergütebauprogramm im Trennsystem der Senatsverwaltung eingebracht.

 

Diese Anträge sind bisher nicht bewilligt bzw. berücksichtigt worden.

 

Weiterhin beteiligte sich das Bezirksamt an Förderbeantragungen mit Projekttitel Watercity 2019, Reallabor ZukunftsStadtSee 2017 und Aquaponic_Wafe 2017 mit dem Kompetenzzentrum Wasser, wobei der Halensee als innerstädtischer Referenzsee wissenschaftlich untersucht und betrachtet werden sollte. Bisher ohne Erfolg.

 


Diese Auflistung der gestellten Anträge zeigt deutlich, dass das BA stetigAnstrengungen unternommen hat, um eine Finanzierung für nötige Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Wasserqualität im Halensee zu erreichen. Um Maßnahmen für die nachhaltige Sanierung des Halensees zu entwickeln, ist ein kontinuierliches Untersuchungsregime über einen längeren Zeitraum zur Erfassung der ökologischen Entwicklungen, erforderlich. Die Kosten hierfür werden im nächsten Haushaltsplan mit eingebracht.

 

zu d)

Siehe Antwort zu a). Die Werte für das Freibad werden entsprechend der Badegewässerverordnung regelmäßig vom LaGeSo erhoben und veröffentlicht: https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/gesundheitsschutz/badegewaesser/liste-der-badestellen/index.php/detail/45.

 

 

zu e)

Die BVV geht davon aus, dass durch die Änderung des Landschaftsplanes „…ein schilffreier Zugang zum Halensee von der Badewiese aus in gleicher Weise ermöglicht wird wie im nahen Freibad“. Dies greift insofern zu kurz, als ein derartiges Instrument lediglich einen rechtlichen Rahmen setzt; die Entwicklung von Röhricht bzw. Schilf unabhängig von diesem Instrument aber aufgrund der Standortbedingungen natürlich erfolgen kann. Der Schutz derartiger Bestände gilt gemäß §§ 29 f. NatSchGBln unabhängig vom Landschaftsplan.

 

Zunächst sei das Verfahren zur Änderung von Landschaftsplänen dargestellt:

 

„Das Verfahren für die Festsetzung eines Landschaftsplans ist im Berliner Naturschutzgesetz geregelt und an die Verfahrensdurchführung für die verbindliche Bauleitplanung angelehnt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind dem unten aufgeführten Schema zu entnehmen.

1. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 1 NatSchG Bln

Mitteilung der Planungsabsicht (Anzeige)

Mitteilung des Bezirks an die Senatsverwaltung für Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz unter Angabe der allgemeinen Planungsabsichten

 

2. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 2 NatSchG Bln

Beschluss des Bezirksamts einen Landschaftsplan aufzustellen und Veröffentlichung im Amtsblatt

 

3. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 3 NatSchG Bln

Festlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke sowie des Untersuchungsrahmens zur Strategischen Umweltprüfung durch das Bezirksamt

 

4. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 4 NatSchG Bln

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die von der Planung betroffen sind und der anerkannten Naturschutzverbände (TÖB)

 

5. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 5 NatSchG Bln

Öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats nach vorheriger Bekanntgabe in der Tagespresse und im Amtsblatt für Berlin

 

6. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 6 NatSchG Bln

Prüfung und Abwägung der fristgerecht vorgebrachten Anregungen durch das Bezirksamt

 

7. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 7 NatSchG Bln

Beschluss des Bezirksamt[s] und Anzeige Übermittlung des Landschaftsplans vom Bezirk an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zur Rechtsprüfung

 

8. Verfahrensschritt

§ 12 Abs. 8 NatSchG Bln

Vorlage zur Beschlussfassung an die Bezirksverordnetenversammlung und Festsetzung des Landschaftsplans als Rechtsverordnung durch das Bezirksamt und Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin“[1]

 

Wenn die Rücknahme der Uferschutzzone im Bereich des Friedenthalparks mit dem Ziel der Eröffnung eines Badeverkehrs auf den gerade einmal 6 Hektar großen See voraussichtlich ohne erhebliche Umweltauswirkungen bliebe und die Bedingungen des § 10 Absatz 3 Berliner Naturschutzgesetz erfüllt würden, könnte ein vereinfachtes Änderungsverfahren angewendet werden, bei dem die Strategische Umweltprüfung unterbliebe und im 4. und 5. Verfahrensschritt den TÖB, Naturschutzvereinigungen und Betroffenen lediglich Gelegenheiten zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Soll diese Vereinfachung zur Anwendung kommen, „ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben“ (§ 12 Abs. 3 Berliner Naturschutzgesetz).

 

Ob das vereinfachte Verfahren Anwendung finden kann, kann auf Grundlage des vorliegenden BVV-Beschlusses derzeit nicht beurteilt werden. Eine Änderung des Landschaftsplans kann nur im Gesamtzusammenhang angegangen werden, wenn das Ziel, das planungsrechtlich gesichert bzw. ermöglicht werden soll, klar definiert ist (s.u. unter „Abschließende Überlegungen“). Ausdrücklich erwähnt sei weiterhin (s. o.), dass Schilfbestände auch unabhängig von Landschaftsplänen naturschutzrechtlichen Schutz genießen.

 

 

zu f) und j)

 

Die bereits erwähnte dem Fachausschuss vorliegende Auswertung des Rechtsamts kommt zu folgendem Schluss:

„Die vollständige oder auch nur teilweise Umsetzung der mit dem BVV-Ersuchen – Beschluss DS. Nr. 1145/5 zu f) und j) – gewünschten Maßnahmen wäre rechtswidrig, solange, der aktuellen Rechtslage entsprechend, das Baden im Halensee (von der besonders gekennzeichneten Badestelle abgesehen) nicht erlaubt ist (1). Wird das Badeverbot aufgehoben, würde die Umsetzung der Maßnahmen qualifizierte Verkehrssicherungspflichten begründen (2).“

 

Ein Kompromissvorschlag des Bezirksamts sah vor, mögliche Verkehrssicherungsdefizite des bestehenden befestigten Wasserzugangs am Nordufer durch eine Sanierung zu beseitigen und auf eine Einfriedung dieses Unterhaltungszugangs zum See weiterhin zu verzichten. Dieser Zugang befindet sich fußläufig weniger als 100 m von der hauptsächlich frequentierten Einstiegstelle von der Liegewiese zum See entfernt. Auf alle Maßnahmen zur Eröffnung eines (Bade-)Verkehrs im Bereich des Friedenthalparks sollte verzichtet werden. Dadurch hätten nach Ansicht des Bezirksamts weitere Zuspitzungen der Nutzungskonflikte vermieden werden können. Das Bezirksamt hat hierzu im Sommer 2019 eine Projektskizze und im Frühjahr 2020 eine Ausführungsplanung erarbeiten lassen bzw. erarbeitet.

 

Diese Pläne wurden im Fachausschuss der BVV am 16.5.2020 vorgestellt und dort positiv besprochen. Die BVV hat diese Pläne mit Beschluss auf Drucksache 1568/5 am 18.6.2020 gestoppt und vor weiteren Maßnahmen eine Informationsveranstaltung mit den Nutzer*innen verlangt. Diese Veranstaltung konnte bislang bedingt durch die Corona-Pandemie nicht stattfinden.

 

Für Weiteres zu diesen Unterpunkten s.u. unter „Abschließende Überlegungen“.

 

 

zu g)

Die Mahd im Friedenthalpark wird entsprechend der Anregung des BVV-Beschlusses durchgeführt.

 

 

zu h)

Dieses Ansinnen ist aus Sicht des Bezirksamtes nicht nachvollziehbar. 

 

Die im Mai 2019 angelegten Flächen beschränken sich auf die angesprochenen Randflächen. Über das Wildbienenprojekt wurde mehrfach im Ausschuss berichtet, ein von der BVV im Juni 2018 einstimmig beschlossener Antrag forderte das Bezirksamt bereits zur Ausweitung des Projekts auf.

 

Im Friedenthal-Park wurden 2019 zwei Bestäuberflächen angelegt. Dabei ist insbesondere die Fläche magerer Ausprägung oberhalb der als Badewiese am Halensee genutzten Rasenfläche hervorzuheben. Hier wurde ein Streifen des Oberbodens in starker Hanglage abgetragen und mit zahlreichen buntblühenden Wildblumenarten ergänzt. So konnten zu der vormals von Schwingel und Graukresse dominierten Fläche Blühaspekte vielerlei Arten hinzugefügt werden wie z.B. von der Rispen-Flockenblume, der Nickenden Distel und dem Inkarnat-Klee. Aber auch seltene Arten wie die Heide-Nelke sind zerstreut aus den Ansaaten hervorgegangen.

Diese Fläche bot 2020 einen prächtigen Anblick und lockte ebenso viele bestäubende Insekten an.

Auf der zweiten Bestäuberfläche unterhalb der Erbacher Straße wurden dieselben Wildblumenarten, jedoch ohne vorherige Bodenabtragung, angesät. Zudem wurden zahlreiche frühblühende Geophyten wie z.B. die Wildform der Garten-Tulpe gesteckt. Diese sollen das für Insekten karge Nahrungsangebot im Frühjahr erweitern.[2]

 

 

zu i)

Das Bezirksamt wird etwaige Änderungspläne an der Halenseewiese dem Fachausschuss vorlegen. Zurzeit gibt es jedoch keine Planungen dieser Art. Dieser Beschlusspunkt ist vor dem Hintergrund mehrfacher Beschlussfassungen der BVV hinsichtlich des Wunsches nach schattenspendenden Bäumen im öffentlichen Raum als Bestandteil einer Klimaanpassung und zum Gesundheitsschutz nicht nachvollziehbar und nicht konsequent. Sträucher auf der Liegewiese wären generell nicht sinnvoll.

 

Zum Beschluss 1219/5 wird auf die oben bereits ausgeführten Initiativen des Bezirksamts verwiesen.

 

Abschließende Überlegungen

Die im politischen Raum stehende Kritik, dass durch die Preispolitik des verpachteten Freibads eine breite soziale Teilhabe an den Freizeit- und Erholungsfunktionen des Halensees verhindert wird (vgl. Titel des BVV-Beschlusses „Baden für alle im Halensee“), ändert nichts an den in der Vergangenheit getroffenen Abwägungen bzw. Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange, die sich insbesondere im gültigen Landschaftsplan niedergeschlagen haben. Die Kritik an der Preispolitik hat sich auch die BVV mit Beschluss vom 28.5.2020 auf Drucksache 1146/5 zu eigen gemacht. Nach Ansicht des Bezirksamts ist ein kostengünstigerer Zugang zu Bademöglichkeiten über die bestehenden Bäder des Landes zu steuern und nicht dadurch, dass zu Lasten des Natur- und Umweltschutzes (nicht nur abstrakt, sondern konkretisiert in einem gültigen Landschaftsplan) und anderer Nutzungsansprüche auf Frei- und Erholungsflächen nur wenige hundert Meter von einem bestehenden Freibad entfernt am kleinen Halensee eine zusätzliche eigenständige Infrastruktur mit allen bestehenden Verkehrssicherungspflichten bis hin zu einer Badeaufsicht durch ein Bezirksamt, das auf den von ihm verantworteten Grundstücken sonst über keine einzige Badestelle verfügt, erreichtet und unterhalten wird.

 

Sollte nichtsdestotrotz der politische Wille der Mehrheit der BVV bestehen, im Friedenthalpark eine Badestelle einzurichten, muss nach Ansicht des Bezirksamts eine substanzielle Beschlusslage hergestellt werden, die folgende Bestandteile enthält:

 

1)     Konkretisierung und Finanzierung einer verkehrssicheren Badestelle

Die bisherige Beschlusslage ignoriert, dass eine Badestelle nicht ohne angemessene Maßnahmen der Verkehrssicherung eingerichtet werden kann. Es sei hier nochmals auf die angesprochene Stellungnahme des Rechtsamts verwiesen. Daher ist der Erwartungshorizont an eine Badestelle zu konkretisieren, der die innerstädtische Lage des Halensees und den damit zu erwartenden hohen Nutzungsdruck berücksichtigt. Die Ernsthaftigkeit des Ersuchens wäre durch das Vorhalten von Haushaltsmitteln (Sachmittel und Personal) für ein Konzept und die Realisierung zu untermauern.

 

2)     Anmeldung Badestelle

Mit einer so konkretisierten und untermauerten Forderung sollte das Bezirksamt ersucht werden, auf die zuständige Senatsverwaltung zuzugehen, um auf eine Kennzeichnung des Friedenthalparks als Badestelle hinzuwirken.

 

3)     Änderung Landschaftsplan

In Verbindung mit der Bitte um Kennzeichnung einer Badestelle im Friedenthalpark würde das Bezirksamt der Senatsverwaltung die Planungsabsicht zur entsprechenden Änderung des Landschaftsplans mitteilen, die eine Darstellung einer Badestelle enthält.

 

4)     Berücksichtigung Bebauungsplan

Die Fläche des Friedenthalparks ist Teil des Geltungsbereichs des mit Datum vom 15. September 1964 festgesetzten Bebauungsplans IX-58, der diese Fläche als öffentliche Grünfläche festsetzt. Über eine Planergänzungsbestimmung wurden Bauten für eine Grobfilteranlage und einen Gerätehof für zulässig erklärt. Anderweitige Anlagen müssen planungsrechtlich im Einklang mit dieser Festsetzung als öffentliche Grünfläche stehen.

 

(Link zum B-Plan:

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/vermessung/bebauungsplaene/artikel.203282.php)

 

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Reinhard Naumann Oliver Schruoffeneger

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

1145/5  Ausdruck vom: 27.04.2021

  Seite: 1


[1] https://www.berlin.de/sen/uvk/natur-und-gruen/landschaftsplanung/landschaftsplan/inhalte-und-verfahren/


 

 
 

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