Drucksache - 1114/5  

 
 
Betreff: Zweckentfremdungsverbot in Charlottenburg-Wilmersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr. Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
11.04.2019 
30. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
16.05.2019 
31. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
20.05.2019 
32. außerordentliche öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Große Anfrage
Große Anfrage-Beantwortung

1

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Wird im Bezirk über einen Antrag zur Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum entschieden, bevor eine Genehmigung der Zweckentfremdung vorliegt bzw. in welcher Weise sieht sich das Bezirksamt gehindert, ein Amtsverfahren wegen Zweckentfremdung einzuleiten, wenn ein Antrag auf Abriss gestellt worden ist?

 

Sofern ein Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum und gleichzeitig ein Antrag auf Abriss gestellt werden, werden beide unabhängig voneinander bearbeitet.

 

Eine Einleitung eines Amtsverfahrens wegen zweckfremder Nutzung (z. B. bei begonnen­en baulichen Veränderungen oder Beginn der Beseitigung von Wohnraum ohne Genehmigung) ist erst durch die Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes möglich, die als Handlungsempfehlung erlassenen Ausführungsvorschriften sind erst am 15. März 2019 in Kraft getreten.

 

Ein Amtsverfahren wegen Leerstand kann nicht eingeleitet werden, solange über einen Antrag auf Leerstand oder Abriss in zweckentfremdungsrechtlicher Hinsicht nicht ent­schieden ist. (Nr. 7.4 Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum alt und neu)

 

  1. Wie wird das Wohnungsamt tätig, wenn Eigentümer*innen ohne entsprechende Genehmigung beginnen, mit baulichen Veränderungen oder der Unterlassung von Instandhaltungsmaßnahmen die Eignung der Räume zu Wohnzwecken zu beseitigen?

 

 

Sofern bekannt wird, dass mit baulichen Veränderungen begonnen wurde, ohne dass eine Genehmigung vorliegt, wird ein entsprechendes Amtsverfahren eingeleitet. Unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Zweckentfremdungsrecht.

 

  1. Welche neuen Eingriffsmöglichkeiten zur Durchsetzung des Verbots der Zweckentfremdung erkennt das Bezirksamt nach der Novellierung der Vorschriften zum Zweckentfremdungsverbot, insb. hinsichtlich der Feststellung von Eigentümer*innen, Anbieter*innen und Vermittler*innen von Ferienwohnungen?

 

Keine, solange Airbnb keine genauen Daten der Ferienwohnungsbetreiber herausgibt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Arne Herz

 

 

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Otto-Suhr-Allee 100, D-10585 Berlin, Tel.: 9029 – 13000,

E-Mail: herz@charlottenburg-wilmersdorf.de

 

 


 

 
 

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