Drucksache - 1114/5
1
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Sofern ein Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum und gleichzeitig ein Antrag auf Abriss gestellt werden, werden beide unabhängig voneinander bearbeitet.
Eine Einleitung eines Amtsverfahrens wegen zweckfremder Nutzung (z. B. bei begonnenen baulichen Veränderungen oder Beginn der Beseitigung von Wohnraum ohne Genehmigung) ist erst durch die Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes möglich, die als Handlungsempfehlung erlassenen Ausführungsvorschriften sind erst am 15. März 2019 in Kraft getreten.
Ein Amtsverfahren wegen Leerstand kann nicht eingeleitet werden, solange über einen Antrag auf Leerstand oder Abriss in zweckentfremdungsrechtlicher Hinsicht nicht entschieden ist. (Nr. 7.4 Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum alt und neu)
Sofern bekannt wird, dass mit baulichen Veränderungen begonnen wurde, ohne dass eine Genehmigung vorliegt, wird ein entsprechendes Amtsverfahren eingeleitet. Unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Zweckentfremdungsrecht.
Keine, solange Airbnb keine genauen Daten der Ferienwohnungsbetreiber herausgibt.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Herz
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Otto-Suhr-Allee 100, D-10585 Berlin, Tel.: 9029 – 13000, E-Mail: herz@charlottenburg-wilmersdorf.de
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |