Drucksache - 1026/5  

 
 
Betreff: Mieter*innen im Bezirk über ihre Rechte aufklären und stärken!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Schenker/Juckel 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
17.01.2019 
27. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beratung
26.03.2019 
29. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
11.04.2019 
30. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
16.05.2019 
31. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Das Bezirksamt begrüßt das Anliegen des BVV-Beschlusses der Information von Mieterinnen und Mietern über ihre Rechte und es unterstützt Mieterinnen und Mieter bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Entsprechende Informationen und Hinweise finden sich in zahlreichen Publikationen, in der öffentlichen Presse und auf den Internetseiten des Bezirksamtes und der zuständigen Senatsverwaltungen.

 

Das Bezirksamt beantwortet die einzelnen Absätze wie folgt:

 

Absatz 1

 

Alle Sozialbauwohnungen des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin sind im Fachverfahren lnWo - Teilverfahren Kataster - erfasst; hierzu gehören neben den Angaben zur Lage, Größe und Ausstattung auch die Wohnungsinhaber. Die Rechtsgrundlage zur Erfassung und Pflege des Katasters ergibt sich aus § 32 Abs. 2 WoFG. Diese Rechtsgrundlage dient lediglich zur Sicherung und Zweckbestimmung der Wohnungsbindung der Sozialbauwohnung. Die Rechtsnorm berechtigt die zuständige Stelle nicht, diese Daten für andere als diese Zwecke zu verwenden. Auch § 35 WoGG beschränkt die Erfassung von Daten lediglich zur Durchführung dieses Gesetzes (Bearbeitung, Bescheidung, Statistik). Hiernach dürften die vorhandenen Daten für den beabsichtigten Zweck nicht verwendet werden.

 

Absatz 2

 

Das Bezirksamt weist auf der Internetseite des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf im Bereich Verwaltung- Ämter- Amt für Bürgerdienste-Wohnungsamt auf die Möglichkeit der Beantragung von Wohngeld, Leistungen zur Bildung und Teilhabe sowie zur Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines aber auch zum Zweckentfremdungsverfahren hin. Neben Angaben zur Erreichbarkeit des Fachbereichs gibt es durch Download Hinweise bezüglich des Wohngelds zum Antragsverfahren selbst aber auch allgemeine Hinweise zum Wohngeldrecht (Anspruchsvoraussetzung, Berechnung). Darüber hinaus liegen die Antragsformulare beim Pförtner aus. Im Übrigen weist der verantwortliche Fachbereich darauf hin, dass er - im Gegensatz zu vielen anderen Bezirken - noch immer eine persönliche Sprechstunde (auch zum Einzeltermin) durch, bei der sich der Antragsteller direkt an seinen zuständigen Sachbearbeiter wenden kann.

 

Eine Broschüre des Bundes liegt vor und wird auf Wunsch den Antragstellern ausgehändigt. Es liegt kein weiteres Informationsblatt in englischer Sprache vor. Es ist auch nicht beabsichtigt, eines in englischer Sprache zu verfassen. Im Fachbereich liegen auch keine sprachlichen Kompetenzen hierfür vor. Im Übrigen sind die Mehrzahl der Antragsteller, bei denen Deutsch nicht Mutter*Vatersprache ist, aus dem nicht englischen Sprachraum (Türkei, Balkan, Arabien, Polen, Russland, Fernost, Afrika). Eine Nachfrage seitens der Antragsteller hierzu konnte bisher nicht verzeichnet werden. Eine Broschüre in anderen Sprachen, erweckt im Übrigen die Erwartung, dass auch die Sachbearbeiter im Weiteren in den Antragsverfahren in anderen Sprachen kommunizieren könnten; was nicht der Fall ist. Auch die Mietfibel der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit umfangreichen Informationen für Mieter ist in Deutsch abgefasst:

 

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterfibel/index.shtml

 

Ebenso die Information des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat:

 

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-ratgeber.htmI

 

Grundsätzlich erscheint es unter dem Aspekt der Gleichbehandlung problematisch ausschließlich Mieter von Sozialwohnungen schriftlich zu informieren. Wohngeld ist ein Mietzuschuss für jeden Mieter von Wohnraum – unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Sozialwohnung handelt.

 

Absatz 3

 

Die Möglichkeit zur Übernahme von Beiträgen einer Mieterorganisation bestand auch schon vor dem 01.01.2019. Bis dahin wurden die Beiträge einkommensmindernd, ähnlich wie Versicherungsbeiträge, berücksichtigt, sofern eine Notwendigkeit der Mitgliedschaft anerkannt wurde. (§ 82 Abs. 2 SGB XII)

 

Eine Beratung zur Mitgliedschaft im Mieterverein wird anlassbezogen im Sachgebiet oder in der sozialen Wohnhilfe durchgeführt. Bei Bedarf wird entweder eine Kostenübernahme ausgestellt oder die eingereichte Rechnung zum Mitgliedsbeitrag direkt bezahlt.

 

Auf der Homepage der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist eine entsprechende Information zur Übernahme von Beiträgen zu Mieterorganisationen zu finden.

www.berlin.de/sen/soziales/themen/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/kosten-der-unterkunft/#mietrechtsberatung

Dort findet man auch einen Link zum entsprechenden Flyer „Mietrechtsberatung“.

 

Ein Bedarf an Infomaterial in anderen Sprachen konnte bisher nicht festgestellt werden. Gerade in unserem Bezirk ist ein Bedarf an englischsprachigem Infomaterial selten gegeben. Nachgefragt wird überwiegend Informationsmaterial in Russisch, Polnisch, Arabisch oder Türkisch. Die Erfahrungen in der Vergangenheit zu anderen Rechtsänderungen haben allerdings gezeigt, wird dieses Material sehr selten genutzt wird und häufig so lange Zeit ausliegt, bis es veraltet ist.

 

Eine gesonderte Aktion, um alle Leistungsbezieher mit einem Brief über die Möglichkeit zu informieren, ist nicht zweckdienlich. Eine prophylaktische Übernahme der Beiträge zu einer Mieterorganisation ist nach der AV-Wohnen nicht vorgesehen und in Bedarfsfällen wird die Beratung zur Mitgliedschaft und Kostenübernahme durchgeführt.

 

Auch ein entsprechender Passus auf der Homepage des Bezirks ist lediglich dahingehend angezeigt, dass eine Verlinkung zur Seite der Senatsverwaltung eingerichtet wird. Auch für alle anderen Leistungen des Sozialamtes existiert keine eigene Informationsseite, sondern lediglich eine Verlinkung zu den entsprechenden Seiten der Senatsverwaltungen.

 

 

 

 

Absatz 4

 

Die Termine für Sprechstunden und Beratungen sind im Bezirksmagazin und im Schaukasten der Abteilung veröffentlicht, Flyer (im Anhang) liegen in den Bürgerämtern aus, und finden sich im Internet unter folgendem Link:

 

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/amt-fuerbuergerdienste/buergeraemter/artikel.755559.php

 

Im Allgemeinen wird der Antragsteller auf Erteilung eines WBS durch konkrete Wohnungsangebote - zumeist im Internet - auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines WBS hingewiesen und nimmt dann Kontakt mit dem zuständigen Wohnungsamt auf.

 

Absatz 5

 

Die Mietrechtsberatung erfolgt bei einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt anonym, lediglich die Auslastung der Termine wird evaluiert werden und anschließend im Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten berichtet. Weitere Berichte zur Evaluation der bezirklichen Informationen im Ausschuss für Bürger*innendienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten sind nicht vorgesehen.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard Naumann                  D. Wagner

Bezirksbürgermeister      Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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