Drucksache - 1022/5
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die Große Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
1. Welche Bestände/Siedlungen im (teilweise) Besitz privater Wohnungsunternehmen, die in Berlin mehr als 3.000 Wohnungen besitzen, wie die Deutsche Wohnen, Vonovia, Akelius, ADO, Pears Global etc. und die die Initiative „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ mit einem Volksentscheid vergesellschaften möchte, sind dem Bezirksamt bekannt?
Das Bezirksamt verfügt nicht über entsprechend aufbereitete und aggregierte Daten. Hintergründe über die Erfassung, sowie rechtliche und praktische Schwierigkeiten können anhand der Debatte über Transparenz von Immobilienvermögen nachverfolgt werden, die im gerade vergangenen Jahr erheblich an Fahrt aufgenommen hat.
2. Wann wird das Bezirksamt voraussichtlich zum ersten Mal das kommunale Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten ausüben (können) und welche Voraussetzungen innerhalb der Verwaltung müssen dafür noch geschaffen werden?
Der Zeitpunkt hängt davon ab, wann ein entsprechendes Objekt in einem Erhaltungsgebiet verkauft wird, ohne dass eine Abwendungserklärung erreicht werden kann, die die Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung absichert. Die Erfahrungen anderer Berliner Bezirke zeigen, dass für die Ausübung von Vorkaufsrechten erhebliche personelle Ressourcen notwendig sind, da die Verfahren aufwändig und an enge Fristen gebunden sind.
Die Überlastung des Fachbereichs Stadtplanung insbesondere im Arbeitsgebiet Soziale Erhaltungsverordnungen ist der BVV hinlänglich bekannt und kurzfristig nicht zu beseitigen. Hinzu kommen Erweiterungsabsichten und -beschlüsse zu weiteren Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung.
Die grundlegende Voraussetzung ist daher die Herstellung der vollumfänglichen Handlungsfähigkeit durch die Schaffung und Besetzung weiterer Stellen, auf die die BVV im Rahmen der kommenden Haushaltsberatung einen nicht unerheblichen Einfluss hat.
3. Welche Möglichkeiten besitzt das Bezirksamt Grundstücke und Wohnungen im Bezirk zu enteignen, zu vergesellschaften, enteignungsgleiche Eingriffsrechte oder ein Vorkaufsrecht auszuüben und für welche konkreten Fälle wird das Bezirksamt dies im Laufe des nächsten Jahres prüfen?
Die grundsätzlichen Möglichkeiten des Bezirks zur Ausübung des Vorkaufsrechts und der Enteignung richten sich nach den Regelungen der §§ 24 ff. BauGB (Vorkaufsrecht) sowie §§ 85 ff. BauGB (Enteignung), wobei bei Enteignungen der Bezirk auf Antrags- und Mitwirkungshandlungen beschränkt ist. Die Enteignungsbehörde des Landes Berlin ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Das Vorkaufsrecht steht dem Bezirk nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht und das Enteignungsrecht sind jeweils auch durchführbar zugunsten eines Dritten (Beispiel: Kommunale Wohnungsgesellschaft). Zur Zeit übt der Bezirk ein Vorkaufsrecht gegenüber der Bahn für die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4-66 aus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Schruoffeneger
|
||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |