Drucksache - 0996/5  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Geschäftsordnung 
   
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Geschäftsordnung Beratung
29.11.2018 
8. Öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
13.12.2018 
26. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschlussvorschlag
Beschluss

Die BVV beschließt:

 

Die Geschäftsordnung der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf in der Fassung vom 21.06.2018 soll wie folgt geändert werden:

 

§ 15 Geschäftsordnung BVV CW:

Der Vorsteher/die Vorsteherin setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Ältestenrat fest. In der Reihenfolge der Tagesordnung werden Beschlussempfehlungen vor Großen Anfragen behandelt. Die Tagesordnung wird den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich und/oder elektronisch bekannt gegeben.

 

§ 39 Geschäftsordnung BVV CW:

(2) Änderungsanträge müssen mit dem Gegenstand der Beratung in sachlichem Zusammenhang stehen. Bei Zweifeln entscheidet der Sitzungsvorstand. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Beratungsgrundlage.

 

(3) In den Fällen, in denen die ursprüngliche Vorlage durch einen Änderungsantrag in vollem Umfang ersetzt werden soll (Ersetzungsantrag), ist dies in dem Änderungsantrag zum Ausdruck zu bringen. Bei Zweifeln entscheidet der Sitzungsvorstand nach vorheriger Rücksprache mit dem/der Initiator/in. Bei Annahme des Ersetzungsantrags entfällt die Abstimmung über den Ursprungsantrag.

 

§ 44 Geschäftsordnung BVV CW:

(3) Vorlagen zur Kenntnisnahme können auf Verlangen mindestens einer Fraktion in der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV eingebracht werden. § 38 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Vorlagen können, unter Festlegung der Federführung, in Ausschüsse überwiesen werden. Sie gelten als zur Kenntnis genommen, wenn sie weder in einen Ausschuss überwiesen noch zur Aussprache gestellt werden.

 

§ 47 Geschäftsordnung BVV CW:

(2) Frageberechtigt sind alle Personen mit Wohnsitz im Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk. Jede Einwohnerfrage darf jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens drei Unterfragen behandeln. Zu jeder Einwohnerfragestunde dürfen maximal drei Fragen durch den gleichen Einwohner/die gleiche Einwohnerin gestellt werden, sofern die Zeit von 30 Minuten nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Die Einwohnerfragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs im BVV-Büro in die Einwohnerfragestunde eingebracht. Bei mehreren Fragen pro Einwohner/pro Einwohnerin werden zunächst jeweils die ersten Fragen der Fragesteller aufgerufen. Die Sachverhalte der Fragen dürfen dabei nicht dieselben sein.

 

 

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin


 

 
 

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