Drucksache - 0929/5
Die BVV hat in Ihrer Sitzung vom 15.11.2018 beschlossen
Das Bezirksamt wird aufgefordert, alle rechtlichen Möglichkeiten des novellierten Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes für das Haus Fechnerstraße 7 zu nutzen, um die schon begonnene Entmietung der Mieter*innen dieses Hauses zu beenden. Dem offensichtlichen Vorhaben des Besitzers, durch Entmietung vor dem Stellen eines Abrissantrages vollendete Tatsachen zu schaffen, muss das Bezirksamt alle rechtlichen Möglichkeiten entgegenstellen. Weiter ist beim Besitzer des Hauses die Neuvermietung der schon leergezogenen Wohnungen durchzusetzen. Eine mögliche Vermietung als Ferienwohnung oder zeitlich begrenztes Wohnen ist zu verhindern.
Der BVV ist bis zum 15.12.2018 zu berichten.
Annegret Hansen Bezirksverordnetenvorsteherin
Hierzu wird Folgendes berichtet:
Auch das novellierte Zweckentfremdungsverbot-Gesetz bietet keine rechtliche Grundlage, eine Entmietung zu beenden. Sollte der bereits gestellte Abrissantrag abgelehnt werden, erfolgt eine Rückführung zu Wohnzwecken.
Sofern der Antrag genehmigt wird und der Abbruch erst später erfolgt, besteht die Möglichkeit, den Eigentümer aufzufordern, die Wohnungen mit Zeitmietverträgen zu ver-mieten (§ 4 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz).
Solange über den Abrissantrag jedoch noch nicht entschieden ist, kann keine dauer-hafte Vermietung der leer stehenden Wohnungen erfolgen.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard NaumannArne Herz BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
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